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Ratgeber · Zoll & Regulierung

CBAM 2026: Kohlenstoffgrenzausgleich (Carbon Border Adjustment Mechanism) für Importeure

Der EU-Kohlenstoffgrenzausgleich (CBAM) ist seit Januar 2026 vollständig in Kraft. Importeure von Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln und Wasserstoff müssen jetzt CBAM-Zertifikate kaufen und sich als zugelassene CBAM-Anmelder registrieren. Dieser Leitfaden erklärt die Pflichten, Prozesse und Kosten — verständlich und praxisnah für deutsche Importeure.

Wichtig: Ab 1. Januar 2026 gilt CBAM vollständig. Ohne Zulassung als CBAM-Anmelder dürfen betroffene Waren nicht importiert werden.

Was ist CBAM — der EU-Kohlenstoffgrenzausgleich?

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM), auf Deutsch „Kohlenstoffgrenzausgleich", ist ein neues EU-Instrument, das seit Oktober 2023 in einer Übergangsphase läuft und ab Januar 2026 vollständig gilt. Rechtsgrundlage ist die CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023.

Die Grundidee: Europäische Hersteller unterliegen dem EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) und zahlen für jeden Ausstoß einer Tonne CO₂ einen Preis (2026 ca. 60–70 €). Importeure aus Drittländern hatten diese Kosten bisher nicht — was zu einem Wettbewerbsvorteil für Hersteller in Ländern ohne strenge Klimaschutzauflagen führte. CBAM soll dieses Ungleichgewicht beseitigen und gleichzeitig „Carbon Leakage" (Verlagerung der Produktion in Länder mit schwächerem Klimaschutz) verhindern.

CBAM in drei Sätzen:

  • CBAM verpflichtet Importeure CBAM-pflichtiger Waren, jährlich Zertifikate entsprechend der CO₂-Emissionen bei der Herstellung zu kaufen und abzugeben.
  • Der Zertifikatspreis richtet sich nach dem EU-ETS-Preis — damit zahlen Importeure dieselben Klimakosten wie EU-Produzenten.
  • Länder mit eigenem CO₂-Bepreisungssystem können die bereits gezahlten CO₂-Kosten anrechnen lassen und zahlen nur die Differenz.

Welche Waren sind von CBAM betroffen?

In der ersten Implementierungsphase (bis mindestens 2030) betrifft CBAM sechs Sektoren. Die genauen KN-Warennummern sind in Anhang I der CBAM-Verordnung aufgeführt:

Sektor Beispielwaren Wichtige KN-Kapitel
Zement Portlandzement, Aluminatzement, Schlackenzement Kap. 25, 38, 68
Stahl & Eisen Roheisen, Stahlerzeugn., Schrauben, Bolzen, bestimmte Rohre Kap. 72, 73
Aluminium Aluminiumoxide, Aluminiumbarren, Aluminiumbleche, Profile Kap. 76
Düngemittel Ammoniak, Salpetersäure, Harnstoff, Kaliumnitrat Kap. 28, 31
Wasserstoff Reiner Wasserstoff, Ammoniakabgaben Pos. 2804
Elektrizität Elektrischer Strom (begrenzte Stromeinfuhren) Pos. 2716

Hinweis: Nicht alle Positionen dieser KN-Kapitel sind CBAM-pflichtig — nur die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 explizit genannten Warennummern. Überprüfen Sie die genaue KN-Nummer Ihrer Ware im CBAM-Register der EU-Kommission oder im TARIC-System.

Ab 2030 ist eine Erweiterung auf weitere Sektoren vorgesehen, darunter voraussichtlich Chemikalien, Polymere und möglicherweise weitere Industrieprodukte.

Zeitplan: Übergangs- und Umsetzungsphase

Übergangsphase

Oktober 2023 – Dezember 2025

Nur Berichtspflicht (quartalsweise CBAM-Berichte), keine Zertifikats-Kaufpflicht. Unternehmen mussten die eingebetteten Emissionen ihrer Einfuhren erfassen und melden.

Vollständige Umsetzungsphase

Ab 1. Januar 2026

CBAM gilt vollständig. Importeure benötigen Zulassung als CBAM-Anmelder. Jährliche CBAM-Erklärung bis 31. Mai. CBAM-Zertifikate müssen zum Jahresende zu 80 % als Puffer vorhanden sein.

Erweiterung geplant

Ab 2030

Weitere Sektoren sollen in den CBAM einbezogen werden. Parallell läuft die vollständige Abschaffung kostenloser EU-ETS-Zertifikate für die betroffenen Sektoren.

CBAM-Zertifikate: Kauf, Preis und Abgabe

CBAM-Zertifikate sind das zentrale Instrument des Kohlenstoffgrenzausgleichs. Ein Zertifikat entspricht einer Tonne CO₂-Äquivalent. Die wichtigsten Regeln:

Preis

≈ wöchentlicher Durchschnitt der EU-ETS-Auktion (ca. 60–70 €/t CO₂ in 2026)

Kaufkanal

Über die nationale Behörde im CBAM-Register (in DE: Bundeszollverwaltung/ZKA)

Abgabefrist

31. Mai jeden Jahres für das Vorjahr

Mindestbestand

Zum Quartalsende mindestens 80 % der Zertifikate für bisherige Jahresmenge halten

Anrechnung

Im Drittland bereits gezahlte CO₂-Kosten können angerechnet werden (Nachweis erforderlich)

Verfall

Nicht abgegebene Zertifikate am Jahresende verfallen nicht — können ins nächste Jahr übertragen werden

Praxisbeispiel: Stahlimport

Sie importieren 500 Tonnen Stahlbleche (KN 7208). Der Hersteller in der Ukraine hat verifiziert, dass bei der Produktion 1,8 t CO₂/t Stahl emittiert wurden. EU-ETS-Preis: 65 €/t CO₂.

Eingebettete Emissionen: 500 t × 1,8 t CO₂/t = 900 t CO₂. CBAM-Kosten: 900 × 65 € = 58.500 €.
Hat die Ukraine eine CO₂-Besteuerung von 15 €/t und können Sie das nachweisen, reduziert sich die Pflicht auf (65 − 15) × 900 = 45.000 €.

Zugelassener CBAM-Anmelder: Antrag und Pflichten

Ab 2026 dürfen CBAM-pflichtige Waren nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern eingeführt werden. Die Zulassung muss vor der ersten Einfuhr beantragt werden. In Deutschland ist die zuständige Behörde das Zollkriminalamt (ZKA) über das CBAM-Anmelderportal.

Schritt für Schritt zur CBAM-Zulassung

    1

    Prüfen, ob Ihre Waren CBAM-pflichtig sind

    KN-Nummern Ihrer importierten Waren mit Anhang I der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 abgleichen. Nutzen Sie das TARIC-System oder das CBAM-Register der EU-Kommission.

    2

    EORI-Nummer bereithalten

    Die EORI-Nummer ist Voraussetzung für die CBAM-Zulassung. Falls noch nicht vorhanden, bei der Bundeszollverwaltung beantragen (kostenlos, ca. 1–3 Werktage).

    3

    Antrag im CBAM-Portal stellen

    Im EU-CBAM-Übergangsregister (ab 2026: permanentes Register) Antrag stellen. Angaben: Unternehmensidentifikation, EORI, verantwortliche Person, Warengruppen.

    4

    Lieferanten-Emissionsdaten beschaffen

    Von Ihren Drittländer-Lieferanten die eingebetteten Emissionen pro Tonne Ware gemäß CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 anfordern. Ohne verifizierte Daten gelten EU-Standardwerte (meist höher als Realwert).

    5

    CBAM-Zertifikate kaufen

    Zertifikate über das nationale CBAM-Konto kaufen. Mindestbestand: 80 % der Jahresmenge bis Quartalsende.

    6

    Jährliche CBAM-Erklärung abgeben

    Bis 31. Mai: CBAM-Erklärung mit eingebetteten Emissionen aller Einfuhren des Vorjahres + entsprechende Zertifikate abgeben.

Tipp: Falls Sie einen Zollspediteur nutzen, kann dieser die CBAM-Abwicklung als indirekter Zollvertreter übernehmen — allerdings bleibt die CBAM-Pflicht beim Einführer.

Eingebettete Emissionen berechnen

Die Grundlage für die CBAM-Pflicht sind die eingebetteten (embedded) Emissionen — also die CO₂-Emissionen, die bei der Herstellung der importierten Ware im Drittland entstanden sind. Es wird unterschieden zwischen:

Direkte Emissionen

Emissionen aus dem Produktionsprozess selbst (Verbrennung, chemische Reaktionen). Für alle CBAM-Waren relevant.

Indirekte Emissionen

Emissionen aus dem Stromverbrauch für die Produktion. Nur für Strom, Aluminium, bestimmte Stahlerzeugnisse und Düngemittel relevant.

Methode 1: Tatsächliche Emissionen des Herstellers. Der Hersteller im Drittland muss seine tatsächlichen Emissionen nach der CBAM-Methodik messen und von einer akkreditierten Stelle verifizieren lassen. Diese Werte können angerechnet werden — und sind oft niedriger als die Standardwerte.

Methode 2: EU-Standardwerte. Fehlen verifizierte Daten des Herstellers, setzt die EU-Kommission sektorspezifische Standardwerte an. Diese basieren auf den CO₂-intensivsten 10 % der Produktionsanlagen in der EU und liegen daher meist deutlich über dem tatsächlichen Wert vieler Hersteller.

Empfehlung:

Fordern Sie frühzeitig von Ihren Drittländer-Lieferanten die verifizierten Emissionsdaten gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 an. Die Nutzung der EU-Standardwerte kann die CBAM-Kosten erheblich erhöhen.

Ausnahmen und befreite Länder

Nicht alle Importe sind CBAM-pflichtig. Es gibt folgende Ausnahmen:

  • EU-Binnenmarkt: Waren aus EU-Mitgliedstaaten sind vollständig ausgenommen.
  • EWR-Länder (Island, Liechtenstein, Norwegen): Diese sind am EU-ETS beteiligt und daher befreit.
  • Schweiz: Das Schweizer ETS ist mit dem EU-ETS verknüpft — Schweizer Exporte sind befreit, soweit CO₂-Kosten bereits getragen wurden.
  • Kleinsendungen (≤ 150 € Warenwert): Nichtkommerzielle Sendungen bis 150 € sind befreit.
  • Militärgüter: Waren für die Streitkräfte EU-Mitgliedstaaten sind ausgenommen.

Importe aus allen anderen Drittländern — einschließlich China, USA, Türkei, Indien, Vietnam, Bangladesch, Ukraine, Großbritannien — unterliegen grundsätzlich dem CBAM.

Bußgelder und Risiken bei Verstößen

10–50 €

Je fehlender Tonne CO₂

Bußgeld bei unzureichender Zertifikats-Abgabe

Zulassungsentzug

Bei Wiederholung

Importverbot für CBAM-pflichtige Waren

Warenrückhalt

Bei fehlendem Status

Zollbehörden dürfen Einfuhr verweigern

Besonders kritisch: Wer CBAM-pflichtige Waren ohne gültige Zulassung importiert, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch das Einbehalten der Ware durch den Zoll. Die wirtschaftlichen Schäden (Lagerkosten, entgangene Lieferungen) können erheblich höher sein als die eigentlichen Zertifikatskosten.

Checkliste für Importeure: CBAM-Compliance 2026

Häufige Fragen zu CBAM

Was ist der CBAM (Kohlenstoffgrenzausgleich)?

CBAM steht für Carbon Border Adjustment Mechanism — auf Deutsch „Kohlenstoffgrenzausgleich". Es handelt sich um ein EU-Instrument, das sicherstellt, dass importierte Waren aus Drittländern mit vergleichbaren CO₂-Kosten belastet werden wie europäische Produzenten unter dem EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS). Damit sollen „Carbon Leakage" — die Verlagerung von Produktion in Länder ohne Klimaschutzauflagen — und Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden.

Welche Waren sind von CBAM betroffen?

In der ersten Phase ab 2026 betrifft CBAM folgende Sektoren: Stahl und Eisen (inkl. bestimmte Stahlerzeugnisse), Aluminium, Zement, Düngemittel (Ammoniak, Salpetersäure, Harnstoff u. a.), Wasserstoff und elektrischen Strom. Die Warennummern (KN-Codes) sind in Anhang I der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführt. Eine Erweiterung auf weitere Sektoren ist für 2030 vorgesehen.

Ab wann gilt CBAM?

Die Übergangsphase lief von Oktober 2023 bis Dezember 2025 (nur Berichtspflicht, keine Zahlung). Ab 1. Januar 2026 gilt die vollständige Umsetzungsphase: Importeure müssen CBAM-Zertifikate kaufen und jährlich vorgelegt werden. Die Anzahl der Zertifikate richtet sich nach den im Drittland emittierten CO₂-Mengen.

Wie funktionieren CBAM-Zertifikate?

CBAM-Zertifikate entsprechen jeweils einer Tonne CO₂. Der Preis richtet sich wöchentlich nach dem Durchschnittsauktionspreis der EU-ETS-Zertifikate (aktuell ca. 60–70 €/t CO₂). Importeure müssen zum 31. Mai jeden Jahres die für die Vorjahreseinfuhren erforderlichen Zertifikate abgeben. Bis Ende eines Quartals dürfen maximal 80 % des Zertifikat-Solls zurückgegeben werden.

Wer muss CBAM-Zertifikate kaufen?

CBAM-Pflichten treffen den in der EU ansässigen Anmelder der Einfuhr — also den Importeur (Einführer) oder, wenn Zollanmeldungen über einen Zollvertreter erfolgen, dessen Auftraggeber. Drittländeranbieter haben keine direkten CBAM-Pflichten, tragen die Kosten aber ggf. indirekt über den Preis. Nur zugelassene CBAM-Anmelder dürfen CBAM-pflichtige Waren einführen.

Was ist ein zugelassener CBAM-Anmelder?

Vor der Einfuhr CBAM-pflichtiger Waren müssen Unternehmen die Zulassung als „zugelassener CBAM-Anmelder" bei der nationalen CBAM-Behörde beantragen. In Deutschland ist das das Zollkriminalamt (ZKA) über das CBAM-Portal. Ohne Zulassung ist die Einfuhr der betroffenen Waren nicht zulässig.

Wie werden die eingebetteten Emissionen berechnet?

Eingebettete (embedded) Emissionen sind alle direkten Emissionen (aus dem Produktionsprozess) und bestimmte indirekte Emissionen (z. B. Strom für die Produktion), die bei der Herstellung der importierten Ware anfallen. Der Lieferant aus dem Drittland muss diese gemäß CBAM-Durchführungsverordnung messen und melden. Fehlen verifizierte Daten, werden EU-Standardwerte (meist höher) angesetzt.

Kann man CBAM durch Importe aus der EU oder bestimmten Ländern vermeiden?

Importe aus EU-Mitgliedstaaten unterliegen kein CBAM (EU-Binnenmarkt). Waren aus Drittländern mit vollständig anerkanntem ETS, das dem EU-ETS gleichwertig ist (aktuell: Schweiz, EFTA mit Einschränkungen), können von CBAM-Pflichten befreit sein. Eine vollständige Ausnahme für alle Länder außer der EU gibt es nicht.

Was passiert bei Verstößen gegen CBAM-Pflichten?

Importeure ohne Zulassung oder ohne ausreichende CBAM-Zertifikate drohen Bußgelder von 10–50 € je fehlender Tonne CO₂ — zuzüglich des Marktpreises der Zertifikate. Wiederholungsverstöße können zum Entzug der CBAM-Zulassung führen. Die Zollbehörden können CBAM-pflichtige Waren einbehalten.

Müssen Kleinstmengen auch deklariert werden?

Es gibt eine Bagatellgrenze: Sendungen mit einem Sachwert von maximal 150 € (Kleinsendungen) und Importe im nichtkommerziellen Reiseverkehr unterliegen nicht dem CBAM. Allerdings können Splitlieferungen, die diese Grenze absichtlich unterschreiten, als Umgehung gewertet werden.

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