Ratgeber · Export
Ausfuhrerklärung 2026 — wann Pflicht, wie stellen?
Wer Waren aus Deutschland oder der EU in ein Drittland exportiert, muss ab 1.000 € eine Ausfuhrerklärung über ATLAS-AES stellen. Was das konkret bedeutet, welche Dokumente benötigt werden, wie die Ausgangsbestätigung funktioniert und warum die Ausfuhranmeldung auch für die Umsatzsteuerbefreiung entscheidend ist — dieser Leitfaden führt Schritt für Schritt durch den gesamten Prozess.
1. Was ist die Ausfuhrerklärung?
Die Ausfuhrerklärung (AE) — formal die Ausfuhranmeldung nach Art. 263 des Unionszollkodex (UZK, VO (EU) Nr. 952/2013) — ist die rechtsverbindliche Erklärung des Ausführers gegenüber den Zollbehörden, dass Waren das EU-Zollgebiet verlassen sollen. Sie wird elektronisch über das System ATLAS-AES (Automated Export System) übermittelt und ist die Basis für:
- die zollrechtliche Abwicklung der Ausfuhr (Kontrolle, Risikoanalyse, ggf. Beschau)
- die Außenhandelsstatistik Deutschlands und der EU (Meldung an Destatis)
- den Umsatzsteuer-Nachweis für die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG
- die Exportkontrolle — Sicherheitsüberprüfung von Dual-Use-Gütern und Rüstungsgütern
Die Ausfuhranmeldung unterscheidet sich grundlegend von der Einfuhranmeldung: Beim Export steht nicht die Abgabenerhebung im Vordergrund (Ausfuhr ist in der EU zollfrei), sondern die Kontrolle und Statistik. Dennoch ist die Pflicht zur Ausfuhranmeldung eine Rechtsvorschrift — Verstöße können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt werden.
Merksatz: Ausfuhr ≠ zollfrei = unkontrolliert
Auch wenn beim Export aus der EU keine Ausfuhrzölle anfallen, ist die Ausfuhranmeldung eine Rechtspflicht mit erheblichen umsatzsteuerlichen und exportkontrollrechtlichen Konsequenzen. Fehlende Ausfuhranmeldungen können zur Versagung der USt-Befreiung (19 % Nachzahlung) und bei kontrollierten Gütern zu Strafverfolgung führen.
2. Wann ist die Ausfuhrerklärung Pflicht?
Die Pflicht zur Ausfuhranmeldung gilt grundsätzlich für alle Waren, die das EU-Zollgebiet in Richtung Drittland verlassen. Konkrete Schwellenwerte und Ausnahmen nach Art. 244 UZK-DA und Art. 269 UZK:
| Situation | Ausfuhranmeldung erforderlich? |
|---|---|
| Warenwert ≥ 1.000 € oder Gewicht ≥ 1.000 kg | Ja — immer |
| Warenwert < 1.000 € und Gewicht < 1.000 kg, keine Beschränkungen | Nein (mündlich oder konkludent) |
| Genehmigungspflichtige Waren (Dual-Use, Waffen, CITES) | Ja — unabhängig vom Wert |
| Verbotswaren (Embargos, Sanktionen) | Ausfuhr verboten / Genehmigung erforderlich |
| Ausfuhr in die EU-Sondergebiete (z. B. Kanaren, Ceuta, Helgoland) | Beachten: Sonderregelungen gelten |
| Temporäre Ausfuhr (CARNET ATA, aktive/passive Veredelung) | Ja — Sonderverfahren erforderlich |
Wichtig für EXW-Geschäfte: Wenn der ausländische Käufer die Ware ab Werk (EXW) übernimmt und selbst exportiert, ist er technisch der Ausführer. Da Ausführer im EU-Sinne aber im EU-Zollgebiet ansässig sein muss, beauftragen ausländische EXW-Käufer oft den EU-Verkäufer als indirekten Vertreter — dieser gibt die Ausfuhranmeldung in eigenem Namen ab und haftet gesamtschuldnerisch. Klären Sie die Ausführer-Stellung bei EXW-Exporten vertraglich. Empfehlenswert: Incoterms 2020 Leitfaden.
Bei der Kalkulation Ihrer Exportpreise helfen der Exportpreis-Kalkulator und der Incoterms-Rechner, die Kostenverteilung je nach Lieferbedingung zu ermitteln.
3. EORI-Nummer & ATLAS-AES-Zugang
Vor der ersten Ausfuhranmeldung sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen:
- EORI-Nummer: Die Economic Operators Registration and Identification number ist die EU-weite Zoll-Identifikationsnummer für alle Wirtschaftsbeteiligten. Sie ist kostenlos und wird online auf zoll.de beantragt. Bearbeitungszeit: 1–5 Werktage. Die EORI-Nummer ist Pflicht für jeden, der in eigenem Namen Ausfuhranmeldungen abgibt. Deutsche EORI: „DE" + 15-stellige Ziffernfolge (oft identisch mit Steuernummer + Bundesland-Kürzel).
- ATLAS-AES-Zugang: Zwei Optionen: (a) IZA (Internetzollanmeldung) über zoll.de — browserbasiert, kostenlos, geeignet für Gelegenheitsexporteure mit wenigen Sendungen pro Jahr; (b) ATLAS-EDV-Anschluss — direkte Systemschnittstelle, integriert in ERP/Warenwirtschaft, für regelmäßige Exporteure. Kosten EDV-Anschluss: 1.000–5.000 € Einrichtung + monatliche Lizenz.
Alternativ: Spediteur / Verzoller beauftragen
Bei wenigen Sendungen pro Jahr ist die Beauftragung eines spezialisierten Verzollers wirtschaftlicher. Der Spediteur gibt die Ausfuhranmeldung als direkter Vertreter (in Ihrem Namen) ab — Sie bleiben verantwortlich. Kosten: ca. 30–80 € pro Sendung bei Standard-Export, mehr bei genehmigungspflichtigen Gütern. Achten Sie darauf, dass der Spediteur alle für Ihre Waren relevanten Exportkontrollprüfungen durchführt.
4. Ablauf der Ausfuhranmeldung Schritt für Schritt
Eine standard Ausfuhranmeldung über ATLAS-AES läuft in folgenden Schritten ab:
- Ausfuhranmeldung übermitteln (vor Gestellung): Spätestens zum Zeitpunkt der Gestellung beim Ausfuhrzollamt muss die Anmeldung in ATLAS übermittelt sein. Bei bestimmten Verkehrsträgern gelten Voranmeldefristen: Seefracht: 24 Stunden vor Beladung am Ausfuhrhafen; Luftfracht: 30 Minuten vor Schließung des Frachtraums; LKW: keine gesetzliche Voranmeldefrist, aber vor Grenzübertritt.
- ATLAS-Risikoanalyse und MRN-Vergabe: ATLAS prüft die übermittelten Daten automatisch (Risikoanalyse, Exportkontrollprüfung, Sanktionslisten). Bei positivem Ergebnis wird eine MRN (Master Reference Number) vergeben — die eindeutige Sendungs-ID. Die MRN hat das Format „26DE..." (Jahreszahl + Ländercode + Zufallszahl).
- Ausfuhrbegleitdokument (ABD/EAD) ausdrucken: Nach MRN-Vergabe druckt der Exporteur das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) aus. Es enthält den MRN-Barcode und begleitet die Ware zur Ausgangszollstelle. Alternativ: elektronische Übermittlung der MRN an Spediteur.
- Gestellung beim Ausfuhrzollamt (bei Beschau): ATLAS zeigt an, ob die Ware beschaut werden soll (roter Kanal) oder ohne Beschau ausgeführt werden kann (grüner Kanal). Bei Beschau: Ware und Dokumente beim Ausfuhrzollamt stellen. Das ist oft das Zollamt am Produktionsstandort oder am Sammelgut-Lager.
- Ausgang an der EU-Ausgangszollstelle: Die Ausgangszollstelle (oft Hamburger Hafen, Flughafen Frankfurt, Grenzzollstelle) scannt das ABD, bestätigt den körperlichen Ausgang der Ware aus dem EU-Zollgebiet und sendet die Ausgangsbestätigung elektronisch zurück an ATLAS.
- Ausgangsbestätigung erhalten und archivieren: Die Ausgangsbestätigung (auch: Ausgangsvermerk, engl. Exit Confirmation) ist der abschließende Nachweis der Ausfuhr. Sie ist Pflichtbeleg für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 UStG und muss 10 Jahre archiviert werden.
5. Erforderliche Dokumente für die Ausfuhranmeldung
Die Ausfuhranmeldung selbst ist ein elektronisches Datensatz in ATLAS. Parallel dazu müssen folgende Dokumente vorliegen und ggf. vorgelegt werden:
- Handelsrechnung (Commercial Invoice): Mit vollständigen Angaben zu Verkäufer und Käufer, detaillierter Warenbeschreibung, Stückzahl und Einzelpreisen, Gesamtwarenwert, Währung, Zahlungsbedingungen, Incoterm und Ort, Ursprungsland und Bestimmungsland. Die Rechnung ist die primäre Quelle für die Dateneingabe in ATLAS.
- Packliste: Anzahl und Art der Packstücke, Brutto- und Nettogewichte, Maße, Inhalt je Karton. Pflicht bei größeren Sendungen, empfohlen grundsätzlich.
- Frachtdokument: Frachtbrief (CMR bei LKW, CIM bei Bahn, AWB bei Luft, B/L bei See) — bestätigt Übernahme der Ware durch Frachtführer und Bestimmungsort.
- Ausfuhrgenehmigung (bei genehmigungspflichtigen Gütern): Dual-Use-Güter (EG-Dual-Use-VO 2021/821), Waffen/Rüstungsgüter (Außenwirtschaftsgesetz AWG § 8, Kriegswaffenkontrollgesetz), CITES-Exportgenehmigungen (bei geschützten Tierarten).
- Zollwert / Wertangaben: Bei Verwandten- oder konzerninternen Geschäften kann das Zollamt Nachweise über den Transaktionswert verlangen (Transferpreisdokumentation, Verrechnungspreisrichtlinien).
- Präferenznachweis: Wenn der Käufer im Bestimmungsland einen Präferenzzollsatz beantragen will, muss der Exporteur EUR.1 oder eine Ursprungserklärung beifügen. Kein Pflichtdokument für die Ausfuhranmeldung selbst, aber kaufmännische Pflicht gegenüber dem Käufer.
Datenpflichtfelder in der ATLAS-Ausfuhranmeldung
Wichtige Pflichtangaben im ATLAS-Datensatz: EORI-Nummer des Ausführers, Empfänger im Drittland, Bestimmungsland (ISO-Code), Warentarifnummer (8-stellige KN für Export), Warengewicht (brutto/netto), statistischer Wert, Incoterm und Ort, Art der Packstücke und Anzahl, Frachtführer-EORI (wenn bekannt), MRN des Ausfuhrzollamts. Bei Mängeln in Pflichtfeldern: ATLAS weist die Anmeldung zurück.
6. Ausgangsbestätigung & Umsatzsteuerbefreiung
Die Ausgangsbestätigung (Ausgangsvermerk) ist das entscheidende Dokument für die umsatzsteuerliche Behandlung von Exportlieferungen. Ohne Ausgangsbestätigung kann die Ausfuhrlieferung nicht als umsatzsteuerfrei behandelt werden — und der Exporteur schuldet 19 % USt auf den Nettorechnungsbetrag.
Rechtliche Grundlage: § 6 UStG i.V.m. § 8 UStDV bestimmt, dass Ausfuhrlieferungen umsatzsteuerfrei sind, wenn der Unternehmer den Ausfuhrnachweis (Ausgangsbestätigung aus ATLAS-AES) und den Buchnachweis (Handelsrechnung, Frachtdokument) in seiner Buchhaltung führt.
Dokumentationspflicht für USt-Befreiung
- Ausgangsbestätigung aus ATLAS-AES (elektronisch, automatisch generiert)
- Handelsrechnung mit vollständigen Angaben (Buchnachweis)
- Frachtdokument mit Bestimmungsort außerhalb EU (Buchnachweis)
- Alle Belege mindestens 10 Jahre aufbewahren (§ 147 AO)
Was tun, wenn die Ausgangsbestätigung ausbleibt? Wenn die Ausgangszollstelle die Ausgangsbestätigung nicht innerhalb von 90 Tagen sendet (z. B. weil die Ware tatsächlich nicht aus der EU ausgeführt wurde oder der Barcode nicht gescannt wurde), sollten Sie aktiv bei Ihrer Ausfuhrzollstelle eine Alternativnachweis-Anfrage (ANA-Verfahren) stellen. Kunden-/Importeur-Bestätigungen, Post- oder Kuriernachweise oder Bankbescheinigungen können als Alternativnachweise anerkannt werden — aber nur auf Antrag und bei eindeutiger Sachlage.
ATLAS-AES und USt-Voranmeldung: Die Ausgangsbestätigung wird im Monat ihres Eingangs für die USt-Voranmeldung relevant. Liegt sie nicht bis zur Abgabe der USt-VA vor, muss die Lieferung zunächst steuerpflichtig erfasst werden — mit Korrektur nach Eingang der Bestätigung.
7. Exportkontrolle — wann brauchen Sie eine Genehmigung?
Neben dem zollrechtlichen Ausfuhrverfahren unterliegen bestimmte Waren der Exportkontrolle. Diese prüft, ob der Export einer Ware aus sicherheits-, außen- oder wirtschaftspolitischen Gründen beschränkt oder verboten ist. Die Rechtsgrundlagen:
- EU-Dual-Use-Verordnung (VO (EU) 2021/821): Güter mit doppeltem Verwendungszweck (zivil und militärisch), z. B. bestimmte Chemikalien, Elektronikbauteile, Software. Ausfuhr in bestimmte Länder oder an bestimmte Endverwender genehmigungspflichtig.
- Außenwirtschaftsgesetz (AWG) & Außenwirtschaftsverordnung (AWV): Rüstungsgüter (§ 8 AWG), Embargos und Sanktionen (§ 4 AWG). BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) ist die zuständige deutsche Behörde.
- Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG): Kriegswaffen i.S.d. KrWaffKontrG erfordern besondere Genehmigungen unabhängig vom Bestimmungsland.
- EU-Sanktionsregimes: Embargos gegen bestimmte Länder (z. B. Russland, Belarus, Iran, Nordkorea, Myanmar) und Personen (SDN-Listen, EU-Finanzsanktionsliste). Für Sanktionsländer gelten besondere Ausfuhrbeschränkungen auch für zivile Güter.
Exportkontrolle-Prüfung vor jeder Ausfuhr
Jeder Exporteur ist selbst für die Exportkontrollprüfung verantwortlich — auch wenn ein Spediteur die Ausfuhranmeldung stellt. ATLAS-AES prüft zwar elektronisch gegen Sanktionslisten, aber eine vollständige Dual-Use-Prüfung (Güter, Endverwender, Endverwendungszweck) obliegt dem Exporteur. Empfehlung: Bei regelmäßigen Exporten ein internes Exportkontroll-Compliance-Programm einrichten und alle Prüfungen dokumentieren.
Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen stellen Sie beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) über das ELIAS-System (elektronisches Lizenzverwaltungssystem). Genehmigungen werden in die ATLAS-Ausfuhranmeldung unter dem Datenelement „Dokument" eingetragen.
8. Vereinfachungen: Zugelassener Ausführer & unvollständige Anmeldung
Für regelmäßige Exporteure bietet das EU-Zollrecht verschiedene Vereinfachungen, die den Verwaltungsaufwand deutlich reduzieren:
Zugelassener Ausführer (ZA) — für Ursprungserklärungen
Der ZA-Status (Art. 67 UZK-DA) erlaubt die Ausstellung von Ursprungserklärungen ohne EUR.1 und ohne die 6.000-€-Wertgrenze. Voraussetzung: bewilligte Zulassung beim zuständigen Hauptzollamt, internes Compliance-System für die Ursprungskontrolle. Der ZA haftet persönlich für alle ausgestellten Ursprungserklärungen.
Unvollständige Ausfuhranmeldung (Art. 166 UZK)
Wenn bestimmte Angaben bei der Anmeldung noch nicht vorliegen (z. B. endgültiger Warenwert bei Konsignationsware), kann eine unvollständige Anmeldung gestellt werden. Die fehlenden Angaben sind innerhalb einer festgesetzten Frist (max. 30 Tage) nachzumelden. Diese Vereinfachung muss vorab beim Hauptzollamt beantragt werden.
Anschreibeverfahren (Art. 182 UZK) / AEO-Status
Unternehmen mit AEO-Zertifizierung (Authorised Economic Operator) genießen erleichterte Kontrollen und können das Anschreibeverfahren nutzen: Waren werden im Betrieb in eigene Aufzeichnungen eingetragen, eine vereinfachte Anmeldung wird rückwirkend gestellt. Der AEO-Status wird beim Hauptzollamt beantragt — lohnend ab ca. 100 Sendungen/Jahr.
Zur Kalkulation Ihrer Exportpreise und der korrekten Einbeziehung von Ausfuhrkosten je nach Lieferbedingung: Exportpreis-Kalkulator. Für die Wahl des richtigen Incoterms: Incoterms-Rechner.
9. Häufige Fehler bei der Ausfuhranmeldung
Fehler 1: Ausfuhranmeldung nach Abgang der Ware gestellt
Die Ausfuhranmeldung muss vor oder spätestens bei Gestellung beim Ausfuhrzollamt übermittelt sein. Wird sie nachträglich (z. B. nach Grenzübertritt) gestellt, liegt eine unerlaubte Ausfuhr vor — Bußgeld und keine gültige Ausgangsbestätigung. Bei EXW-Geschäften besonders riskant, wenn der Käufer mit der Ware bereits abgefahren ist, bevor die Anmeldung gestellt wurde.
Fehler 2: Ausgangsbestätigung nicht überwacht
Exporteure stellen die Anmeldung in ATLAS, liefern die Ware und vergessen, den Eingang der Ausgangsbestätigung zu überwachen. Ohne Bestätigung: keine USt-Befreiung, Nachzahlung 19 % USt auf den Exportumsatz. Lösung: Monatlicher Abgleich aller offenen Ausfuhrvorgänge in ATLAS (ATLAS bietet eine „Offene Posten"-Übersicht). Spediteur beauftragen, Ausgangsbestätigung automatisch zu liefern.
Fehler 3: Falsche KN-Code für die Ausfuhranmeldung
Die Warentarifnummer in der Ausfuhranmeldung ist 8-stellig (KN), nicht 10-stellig (TARIC). Manche Systeme übernehmen automatisch die 10-stellige Importnummer — das führt zu ATLAS-Fehlermeldungen oder falscher Statistikerfassung. Prüfen Sie die KN-Nummer separat für Exporte über EZT-Online (Exportseite).
Fehler 4: Dual-Use-Güter ohne Exportkontrollprüfung angemeldet
Wenn Güter unter Anhang I der EU-Dual-Use-VO fallen (z. B. bestimmte Elektronikchips, Chemikalien, Verschlüsselungssoftware), ist unabhängig vom Bestimmungsland eine Exportkontrollprüfung Pflicht. ATLAS prüft nur gegen Sanktionslisten, nicht auf Dual-Use-Klassifizierung. Bei Entdeckung: empfindliche Bußgelder bis zu 500.000 € oder Freiheitsstrafe (§ 18 AWG).
Fehler 5: EXW-Ausfuhrerklärung durch ausländischen Käufer nicht abgesichert
Bei EXW-Exporten trägt der ausländische Käufer die Ausfuhrpflicht — ist aber nicht im EU-Zollgebiet ansässig. In der Praxis fehlt dann entweder die Ausfuhranmeldung ganz, oder der Verkäufer hat keinen Nachweis für die USt-Befreiung. Lösung: Im Kaufvertrag vereinbaren, dass der Käufer dem Verkäufer die Ausgangsbestätigung unverzüglich zuleitet — oder auf FCA, CPT oder CIF umstellen.
10. Häufige Fragen zur Ausfuhrerklärung
Ab welchem Warenwert ist eine Ausfuhrerklärung Pflicht?
Die Ausfuhrerklärung ist ab einem Warenwert von 1.000 € pro Sendung oder bei einem Gewicht von über 1.000 kg Pflicht — unabhängig davon, ob es sich um einen gewerblichen oder privaten Export handelt. Unterhalb dieser Grenze entfällt die förmliche Ausfuhranmeldung, sofern keine Genehmigungspflicht oder Exportkontrollbeschränkung besteht. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist Art. 269 UZK i.V.m. Art. 244 UZK-DA.
Was ist ATLAS-AES und wie funktioniert die elektronische Ausfuhranmeldung?
ATLAS-AES (Automated Export System) ist das elektronische Ausfuhrabfertigungssystem der deutschen Zollverwaltung, Teil des IT-Systems ATLAS. Der Exporteur oder sein Vertreter übermittelt die Ausfuhranmeldung vor der Gestellung beim Ausfuhrzollamt elektronisch. ATLAS prüft die Daten automatisch, vergibt eine MRN (Master Reference Number) und gibt den Beförderungsnachweis (EAD, Export Accompanying Document) aus. Systemalternativen für Gelegenheitsexporteure: Internetzollanmeldung (IZA) über zoll.de.
Wer ist für die Ausfuhranmeldung verantwortlich — Exporteur oder Spediteur?
Rechtlich verantwortlich für die Ausfuhranmeldung ist der Ausführer — das ist in der Regel das im EU-Zollgebiet ansässige Unternehmen, das den Ausfuhrvertrag abschließt (Art. 1 Nr. 19 UZK-DA). Der Spediteur oder Verzoller kann als direkter Vertreter (im Namen des Exporteurs, der haftet) oder indirekter Vertreter (in eigenem Namen, beide haften gesamtschuldnerisch) auftreten. Bei EXW-Geschäften ist Vorsicht geboten: Technisch ist der Käufer der Ausführer, wenn er in der EU ansässig ist.
Was ist der Ausfuhrbegleitdokument (ABD / EAD) und wozu brauche ich es?
Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD, im EU-Umfeld auch EAD — Export Accompanying Document) wird nach Annahme der Ausfuhranmeldung durch ATLAS-AES ausgegeben. Es enthält die MRN und den Barcode der Sendung. Das ABD muss die Ware bis zur Ausfuhrzollstelle (i.d.R. am EU-Grenzübergang) begleiten. Die Ausgangszollstelle scannt das ABD, bestätigt den Ausgang der Ware und sendet die Ausgangsbestätigung zurück. Ohne Ausgangsbestätigung ist die Lieferung umsatzsteuerlich nicht als steuerfreie Ausfuhrlieferung anerkannt.
Brauche ich eine EORI-Nummer für die Ausfuhrerklärung?
Ja, die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification) ist für jeden Ausführer Pflicht, der Ausfuhranmeldungen in der EU abgibt — unabhängig vom Sendungswert, wenn ein förmliches Verfahren erforderlich ist. Der Antrag ist kostenlos und erfolgt elektronisch über zoll.de beim Informations- und Wissensmanagement Zoll (IWM). Bearbeitungszeit: 1–5 Werktage. Ausnahme: Privatpersonen bei einmaligem Export können unter Umständen durch einen beauftragten Verzoller vertreten werden, der die eigene EORI verwendet.
Wie lange muss ich die Ausfuhranmeldung aufbewahren?
Ausfuhranmeldungen und alle damit verbundenen Belege (Handelsrechnung, Frachtdokumente, Ausfuhrbegleitdokument, Ausgangsbestätigung) sind gemäß Art. 51 UZK 10 Jahre aufzubewahren — da Zollrecht gilt, nicht die übliche handelsrechtliche 6-Jahres-Frist. Für umsatzsteuerliche Zwecke (Nachweis der Steuerbefreiung als Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG) gilt die reguläre steuerliche Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren. Die Ausgangsbestätigung ist dabei das zentrale Nachweisdokument.
Was ist der Unterschied zwischen Ausfuhranmeldung und Ausfuhrerklärung?
Die Begriffe werden oft synonym verwendet. Rechtlich ist die Ausfuhranmeldung (engl. Export Declaration) das förmliche Zolldokument, das in ATLAS-AES übermittelt wird. Die Ausfuhrerklärung ist der übergeordnete Begriff und umfasst alle Verfahren, mit denen ein Ausführer den Zollbehörden gegenüber erklärt, dass Waren das EU-Zollgebiet verlassen. Im deutschen Sprachgebrauch wird auch „Ausfuhranmeldung" und „Ausfuhrerklärung" gleichbedeutend verwendet.
Stand: Mai 2026 · Quellen: UZK Art. 263–276 (VO (EU) Nr. 952/2013), UZK-DA Art. 244–249, § 6 UStG, § 8 UStDV, AWG, AWV, EU-Dual-Use-VO 2021/821, ATLAS-AES-Leitfaden Zoll.de · Redaktion aussenhandelshub.de