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Ratgeber · Präferenzrecht

Ursprungszeugnis & Ursprungsnachweis 2026 — EUR.1, REX, A.TR erklärt

Im EU-Außenhandel entscheidet der richtige Ursprungsnachweis darüber, ob Ihr Kunde im Zielland volle Zölle zahlt oder dank Freihandelsabkommen gar keine. EUR.1, REX-Erklärung, A.TR, IHK-Ursprungszeugnis — welches Dokument für welches Land gilt, wie man es beschafft und was bei Fehlern passiert, erklärt dieser Leitfaden vollständig.

Lesezeit: ca. 13 Min. Stand: Mai 2026 Quellen: UZK Art. 59–76, UZK-DA, UZK-IA, EU-Freihandelsabkommen

1. Grundlagen: Präferenz- vs. Nichtpräferenzursprung

Im Zollrecht unterscheidet man zwei grundlegend verschiedene Konzepte des Warenursprungs, die unterschiedliche Dokumente erfordern und verschiedene Zwecke verfolgen:

Konzept Zweck Dokumente
Nichtpräferenzursprung Handelspolitik, Antidumping, Importstatistik, Länderspezifische Anforderungen IHK-Ursprungszeugnis, Ursprungsangabe auf Rechnung
Präferenzursprung Reduzierter oder 0 %-Zollsatz im Rahmen von Freihandelsabkommen oder APS EUR.1, REX-Erklärung, A.TR, Ursprungserklärung auf Rechnung

Nichtpräferenzursprung bestimmt, welchem Land eine Ware für handels- und wirtschaftspolitische Zwecke „gehört" — für Antidumping-Anwendung, Einfuhrlizenzen, Etikettierungspflichten (Ursprungsland-Kennzeichnung „Made in ...") und statistische Erfassung. Der nichtpräferenzielle Ursprung richtet sich nach Art. 59–62 UZK.

Präferenzursprung ist ein separates Konzept, das ausschließlich für die Gewährung von Zollvergünstigungen im Rahmen von Freihandelsabkommen (FHA) oder dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS) der EU relevant ist. Nur Waren, die die spezifischen Ursprungsregeln des jeweiligen Abkommens erfüllen, können präferenziellen Ursprung beanspruchen — und nur dann berechtigt der Nachweis zu einem reduzierten Zollsatz.

2. IHK-Ursprungszeugnis — nichtpräferenzieller Nachweis

Das Ursprungszeugnis (UZ), ausgestellt von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Handelskammer, ist das klassische nichtpräferenzielle Ursprungsdokument. Es bestätigt den wirtschaftlichen Ursprung einer Ware gemäß den Definitionen des UZK (Art. 59–61) und dient vor allem für den Export in Länder, die ein behördliches Ursprungsdokument verlangen.

Wann wird ein IHK-Ursprungszeugnis benötigt? Typische Anforderungen aus dem Bestimmungsland:

  • Viele Länder des Nahen und Mittleren Ostens (z. B. Saudi-Arabien, Ägypten, Iran) verlangen ein beglaubigtes UZ für die Zollabwicklung.
  • Akkreditivzahlungen (Letter of Credit): Banken fordern häufig ein UZ als Pflichtdokument.
  • Importlizenzanforderungen: Einige Länder knüpfen Importgenehmigungen an die Vorlage eines UZ.
  • Nachweis bei Antidumping-Umgehungsvorwürfen: Zollbehörden fordern UZ zur Klärung des tatsächlichen Ursprungslands.

Beantragung bei der IHK: Der Antrag wird elektronisch über das coVe-System (Gemeinschaftssystem der deutschen IHKs) oder direkt über die Landes-IHK gestellt. Erforderliche Unterlagen: Handelsrechnung, Angaben zur Herstellung der Ware, ggf. Lieferantenerklärungen oder Werksbescheinigungen. Bearbeitungszeit: wenige Stunden bis 1–2 Werktage. Gebühr: ca. 15–30 € pro Zeugnis (je nach IHK).

Wichtig: UZ ist kein Präferenznachweis

Das IHK-Ursprungszeugnis berechtigt nicht zu Zollvergünstigungen im Rahmen von Freihandelsabkommen. Dafür werden EUR.1, REX-Erklärungen oder Ursprungserklärungen auf der Rechnung benötigt. Beide Dokumente können für dieselbe Sendung gleichzeitig erforderlich sein — das UZ für das Importland, der Präferenznachweis für den Zoll des Importlandes.

3. EUR.1-Bescheinigung — der klassische Präferenznachweis

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das am häufigsten verwendete präferenzielle Ursprungsdokument im EU-Außenhandel. Sie wird vom Exporteur beantragt und von der zuständigen Zollbehörde des Ausfuhrlandes ausgestellt und beglaubigt. Die EUR.1 belegt, dass die Waren den Präferenzursprung des Ausfuhrlandes besitzen und berechtigt den Importeur im Bestimmungsland zur Beantragung des Präferenzzollsatzes.

Einsatzbereich: EUR.1 wird im Rahmen von EU-Freihandelsabkommen und Assoziierungsabkommen verwendet — z. B. mit der Schweiz, Norwegen, Serbien, Marokko, Tunesien, Mexiko (altes Abkommen), Chile, Südkorea u. v. a. Sie gilt nicht für die Türkei (dort: A.TR für Industriewaren) und nicht für APS-Länder (dort: REX oder Formblatt A).

EUR.1 in der Praxis — Checkliste für den Exporteur

  • Ursprungsnachweis vom Lieferanten einholen (Lieferantenerklärung)
  • Prüfen, ob Ware Ursprungsregeln des Abkommens erfüllt (KNW oder Wertschöpfungsregel)
  • EUR.1-Formblatt ausfüllen (erhältlich beim Hauptzollamt, im Fachhandel oder als Download)
  • Beim Hauptzollamt oder Zollamt am Ausfuhrort zur Beglaubigung vorlegen
  • Mit Sendung mitgeben oder dem Importeur vorab per Email/PDF senden
  • Kopie 10 Jahre aufbewahren (Art. 51 UZK)

Gültigkeitsdauer: Die EUR.1 ist in der Regel 10 Monate (bei bestimmten Abkommen bis zu 12 Monate) ab Ausstellungsdatum gültig. Sie kann nachträglich (rückwirkend) ausgestellt werden, wenn dies beim Zollamt beantragt wird — dann muss sie den Vermerk „Nachträglich ausgestellt" tragen. Bei Verlust kann eine Duplikatausstellung beantragt werden.

4. Ursprungserklärung auf der Rechnung

Die Ursprungserklärung (UE) auf der Rechnung ist eine Vereinfachung gegenüber der EUR.1: Der Exporteur erklärt den Präferenzursprung der Ware direkt auf der Handelsrechnung oder einem anderen Handelsdokument (Packliste, Lieferschein) durch einen standardisierten Wortlaut. Sie hat dieselbe Wirkung wie die EUR.1 — berechtigt also zur Beantragung des Präferenzzollsatzes im Bestimmungsland.

Zwei Varianten:

  • Für Sendungen bis 6.000 € Warenwert: Jeder Exporteur (ohne Zulassung) darf für Sendungen unter dem Schwellenwert eine Ursprungserklärung anfertigen — Wortlaut je nach Abkommen vorgeschrieben, z. B. bei EU-Schweiz: „Der Exporteur der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte [EU]-Ursprungserzeugnisse sind."
  • Für Sendungen über 6.000 € — Zugelassener Ausführer (ZA): Ab 6.000 € darf nur ein vom Zoll bewilligter Zugelassener Ausführer (Art. 67 UZK-DA) eine Ursprungserklärung ohne EUR.1 und ohne Wertgrenze ausstellen. Der ZA-Status wird beim zuständigen Hauptzollamt beantragt und erfordert ein internes Compliance-System für die Ursprungskontrolle.

Vorteil Zugelassener Ausführer

Mit ZA-Bewilligung entfällt der Gang zum Zollamt für jede EUR.1 — erhebliche Zeit- und Kostenersparnis bei häufigen Exporten. Die Ursprungserklärung kann direkt im ERP-System ausgedruckt werden. Der ZA haftet für die Richtigkeit seiner Erklärungen und muss ein funktionierendes Ursprungs-Compliance-System vorhalten.

5. REX — Registered Exporter System

Das REX-System (Registered Exporter System) ist das 2017 eingeführte und seitdem schrittweise ausgebaute System für Präferenznachweise im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) der EU. Es ersetzt das frühere Formblatt A (GSP Form A) und das Zertifikat der Ursprungsbehörde im Ausfuhrland.

Funktionsweise: Exporteure in APS-begünstigten Ländern (z. B. Vietnam, Bangladesch, Indien, Pakistan, Bolivien, Sri Lanka) registrieren sich einmalig als REX-Ausführer in der REX-Datenbank der EU-Kommission. Nach Registrierung stellen sie selbst auf Rechnungen oder anderen Handelsdokumenten die Ursprungserklärung aus — ohne behördliche Sichtvisa für jede Sendung. Ab einem Sendungswert von 6.000 € ist eine REX-Nummer Pflicht.

Für welche Länder und Abkommen? REX gilt nicht nur für das APS, sondern wurde auch in neuen EU-Freihandelsabkommen eingeführt:

  • APS/GSP-Länder: alle begünstigten Entwicklungsländer (vollständige Liste unter ec.europa.eu/taxation_customs/business/calculation-customs-duties/rules-origin/general-aspects-preferential-origin/overview_en)
  • CETA (Kanada): Kanadische Exporteure nutzen REX für Ursprungserklärungen an die EU
  • EU-Japan EPA: Japanische Exporteure mit REX-Registrierung
  • EU-Singapur FTA und EU-Vietnam FTA

Praxistipp für EU-Importeure aus APS-Ländern

Fordern Sie von Ihrem Lieferanten in einem APS-Land dessen REX-Registrierungsnummer an und prüfen Sie sie in der öffentlichen REX-Datenbank (ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/rex). Ohne gültige REX-Nummer ist die Ursprungserklärung ab 6.000 € nicht anerkennbar — Sie zahlen den vollen Drittlandszollsatz. Lassen Sie Lieferanten ohne REX-Nummer eine Registrierung vornehmen, bevor Sie bestellen.

6. A.TR-Warenverkehrsbescheinigung — EU-Türkei-Zollunion

Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ist ein besonderes Dokument im Warenverkehr zwischen der EU und der Türkei im Rahmen der EU-Türkei-Zollunion (Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats EU-Türkei). Sie bescheinigt nicht den Ursprung, sondern den zollrechtlich freien Verkehrsstatus der Ware — also dass die Ware sich in der EU oder Türkei rechtmäßig im freien Verkehr befindet.

Wichtiger Unterschied zur EUR.1: Die A.TR. beweist, dass Zölle und Abgaben für die Ware bereits entrichtet wurden und dass die Ware in der EU oder Türkei in den freien Verkehr übergeführt wurde — unabhängig davon, wo die Ware ursprünglich hergestellt wurde. Eine chinesische Ware, die in der EU ordnungsgemäß verzollt wurde, kann mit A.TR. zollfrei in die Türkei exportiert werden. Für Präferenz-Zollsätze im Rahmen von FHA der Türkei mit Drittländern wird dagegen ein Ursprungsnachweis (EUR.MED oder Ursprungserklärung) benötigt.

Dokument Was es bescheinigt Wirkung
A.TR. Freier Verkehrsstatus (EU oder Türkei) Zollfreier Warenverkehr EU ↔ Türkei (Zollunion)
EUR.MED Präferenzursprung im Euro-Med-Raum Präferenzzollsatz im paneuro-mediterranen Kumulierungsraum

Die A.TR. wird vom Exporteur ausgefüllt und von der Ausfuhrzollstelle beglaubigt. Sie ist 4 Monate gültig. Zugelassene Ausführer können A.TR. auch ohne Zollbeglaubigung ausstellen. Gültig ausschließlich im Direktverkehr EU–Türkei (keine Drittland-Transitlösung).

7. Ursprungsregeln verstehen — KNW und Wertschöpfung

Damit eine Ware als EU-Ursprungsware gilt (und der Exporteur einen Präferenznachweis ausstellen darf), muss sie die spezifischen Ursprungsregeln des jeweiligen Freihandelsabkommens erfüllen. Diese Regeln sind in den Ursprungsprotokollen der Abkommen festgelegt und variieren je nach Produktgruppe erheblich.

Die zwei wichtigsten Konzepte:

Kapitelwechselregel (KNW / Change of Tariff Heading, CTH)

Die verwendeten Nicht-Ursprungsmaterialien müssen in einer anderen Zolltarifposition (oft auf Kapitel- oder Positions-Ebene) eingereiht sein als das Endprodukt. Beispiel: Ein Fahrrad (HS 8712) aus EU-Fertigung gilt als EU-Ursprung, auch wenn importierte Stahlrohre (HS 7304) verwendet wurden — weil ein Kapitelwechsel stattgefunden hat. Die Verarbeitungstiefe muss ausreichend sein.

Wertschöpfungsregel (MaxNOM / EXW)

Der Anteil der Nicht-Ursprungsmaterialien am Ex-Works-Preis des Endprodukts darf einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreiten. Im EU-UK-Handels- und Kooperationsabkommen (TCA) gilt z. B. häufig MaxNOM 50 % — d.h. maximal 50 % des EXW-Preises dürfen aus Nicht-Ursprungsmaterialien stammen. In anderen Abkommen gelten andere Schwellen (30 %, 40 %, 60 %).

Spezifische Verarbeitungsschritte

Für bestimmte Produktgruppen (besonders Textilien und Bekleidung, Lebensmittel) sind spezifische Verarbeitungsschritte vorgeschrieben — z. B. „aus Garn weben" (zwei Stufen) für Textilgewebe. Einfaches Zuschneiden und Zusammennähen reicht nicht. Die Ursprungsregel muss für jede Warengruppe separat nachgeschlagen werden.

Die Ursprungsregeln finden Sie im Anhang zum jeweiligen FHA — z. B. Anhang II zum EU-Schweiz-Ursprungsprotokoll. Für das paneuro-mediterranische Kumulierungssystem (EU, Schweiz, Norwegen, Island, Türkei, Maghreb- und Mashreq-Staaten sowie WB-Länder) gilt zudem diagonale Kumulierung: Ursprungsmaterialien aus anderen Teilnehmerländern zählen wie eigene Ursprungsmaterialien. Zum Thema Freihandelsabkommen: Freihandelsabkommen der EU — Überblick.

8. Lieferantenerklärungen — die Basis für Ihre Ursprungsnachweise

Wer als EU-Exporteur Ursprungsnachweise (EUR.1 oder Ursprungserklärung) ausstellen will, muss den Ursprung seiner Waren beweisen können. Das entscheidende interne Dokument dafür ist die Lieferantenerklärung (LE) — ausgestellt von Ihrem EU-Lieferanten gemäß Art. 61 UZK-DA und den Anhängen 22-01 bis 22-20 der UZK-DurchführungsVO.

Zwei Typen:

  • Einzel-Lieferantenerklärung: Für eine einzelne Sendung, auf der Rechnung oder als separates Dokument. Pflichttext nach Anhang 22-15 oder 22-16 UZK-IA je nach Ursprungsstatus (Präferenzursprung ja/nein).
  • Langzeit-Lieferantenerklärung (LZE): Gilt für alle gleichartigen Lieferungen über einen bestimmten Zeitraum (maximal 2 Jahre). Vereinfachung bei regelmäßigen Lieferbeziehungen. Muss erneuert werden, wenn sich Ursprungsstatus ändert.

Haftungsrisiko bei falschen Lieferantenerklärungen

Wer eine falsche Lieferantenerklärung ausstellt, haftet zivil- und strafrechtlich. Der Exporteur, der auf eine falsche LE vertraut und darauf basierend einen Präferenznachweis ausstellt, haftet gegenüber den Zollbehörden im Bestimmungsland — bei Entdeckung werden die Zolldifferenzen nachgefordert. Empfehlung: Lieferantenerklärungen durch interne Revision regelmäßig prüfen und Lieferanten schriftlich auf ihre Haftung hinweisen.

Musterformulare für Lieferantenerklärungen stehen auf zoll.de zum Download bereit. Für den Präferenz-Rechner und die Prüfung, ob Ihre Ware im jeweiligen Zielland präferenzberechtigt ist, nutzen Sie den Präferenz-Rechner.

9. Häufige Fehler bei Ursprungsnachweisen

Fehler 1: Falsches Dokument für das Zielland

A.TR. statt EUR.1 für die Schweiz (falsch), oder EUR.1 statt A.TR. für die Türkei (falsch) — beide Dokumente unterscheiden sich grundlegend. Klären Sie vor jedem Export, welches Präferenzregime mit dem Zielland besteht und welches Dokument vorgeschrieben ist.

Fehler 2: EUR.1 ohne Prüfung der Ursprungsregeln ausgestellt

Viele Exporteure stellen EUR.1 aus, ohne tatsächlich geprüft zu haben, ob ihre Ware die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllt. Wenn 60 % der Vorprodukte aus China stammen und die Wertschöpfungsregel 50 % MaxNOM vorschreibt, ist die EUR.1 falsch ausgestellt. Konsequenz: Zollnachforderung im Bestimmungsland, Reputationsschaden.

Fehler 3: Abgelaufene oder fehlende Lieferantenerklärungen

Langzeit-Lieferantenerklärungen laufen nach maximal 2 Jahren ab oder werden ungültig, wenn der Lieferant seine Bezugsquellen ändert. Ohne gültige LE darf keine Ursprungserklärung ausgestellt werden. Implementieren Sie ein Fristenmanagement-System für alle Lieferantenerklärungen.

Fehler 4: REX-Nummer nicht geprüft

Beim Import aus APS-Ländern: Die REX-Nummer des Lieferanten in der EU-REX-Datenbank prüfen, bevor Sie den Präferenznachweis für die Zollanmeldung verwenden. Eine Ursprungserklärung ohne gültige REX-Nummer ist wertlos — der Zoll lehnt die Präferenz ab.

Fehler 5: IHK-Ursprungszeugnis als Präferenznachweis verwendet

Das IHK-Ursprungszeugnis ist kein Präferenznachweis und berechtigt nicht zu Zollvergünstigungen. Importeure im Zielland, die ein UZ anstelle einer EUR.1 vorlegen, erhalten keine Präferenzbehandlung. Stellen Sie immer beide Dokumente separat aus, wenn beide benötigt werden.

Für die Berechnung des potenziellen Zollvorteils durch Präferenzursprung und den Vergleich Drittlandszoll vs. Präferenzzollsatz nutzen Sie den Zoll-Rechner.

10. Häufige Fragen zu Ursprungsnachweisen

Was ist der Unterschied zwischen Ursprungszeugnis und Ursprungsnachweis?

Ein Ursprungszeugnis (UZ) ist ein von der Industrie- und Handelskammer (IHK) ausgestelltes nichtpräferenzielles Handelsdokument, das den nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware bescheinigt. Es dient nicht der Zollvergünstigung, sondern z. B. für Importgenehmigungen, Devisenvorschriften oder Handelsstatistiken im Bestimmungsland. Ein Ursprungsnachweis (auch Präferenznachweis) ist dagegen ein zollrechtliches Dokument (EUR.1, REX-Erklärung, A.TR), das die Präferenzberechtigung der Ware belegt und zu einem reduzierten oder 0 %-Zollsatz beim Import berechtigt.

Wann brauche ich eine EUR.1-Bescheinigung und wann reicht eine Ursprungserklärung auf der Rechnung?

Eine EUR.1-Bescheinigung ist für alle Präferenzwaren erforderlich, wenn der Sendungswert 6.000 € übersteigt und kein zugelassener Ausführer vorliegt. Für Sendungen bis 6.000 € genügt die Ursprungserklärung auf der Rechnung (Lieferantenerklärung). Zugelassene Ausführer (ZA) dürfen unabhängig vom Sendungswert eine Ursprungserklärung auf der Rechnung oder einem anderen Handelsdokument anfertigen — ohne EUR.1 und ohne die 6.000-€-Grenze.

Was ist das REX-System und für welche Länder gilt es?

REX (Registered Exporter System) ist das seit 2017 schrittweise eingeführte elektronische System für Präferenznachweise im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS/GSP) der EU. Exporteure in Entwicklungsländern (Begünstigte APS-Länder) registrieren sich einmalig als REX-Ausführer. Danach stellen sie selbst Ursprungserklärungen aus — ohne behördliche Kontrolle jeder Sendung. REX gilt für APS/GSP-Länder (z. B. Bangladesh, Vietnam, Kambodscha, Bolivien) sowie für bestimmte Freihandelsabkommen (z. B. Kanada CETA, Japan, Singapur).

Für welche Länder gilt das A.TR-Dokument?

Das A.TR-Dokument (Warenverkehrsbescheinigung A.TR.) gilt ausschließlich für den Warenverkehr zwischen der EU und der Türkei im Rahmen der EU-Türkei-Zollunion. Es bescheinigt nicht den Ursprung, sondern den freien Verkehrsstatus der Ware innerhalb der Zollunion (d.h. in der EU oder Türkei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt). Es ermöglicht die zollfreie Einfuhr in die jeweils andere Zone. Wichtig: Für Präferenzursprung im Rahmen von FHA der Türkei mit Drittländern wird eine EUR.MED oder Ursprungserklärung benötigt.

Wie stelle ich als Exporteur eine Lieferantenerklärung aus?

Eine Lieferantenerklärung (LE) ist ein Handelsdokument, mit dem ein EU-Lieferant dem Käufer den Ursprung seiner Waren bescheinigt — Grundlage für die Ausstellung von EUR.1 oder Ursprungserklärungen durch den Exporteur. Die LE muss Warenbezeichnung, Menge, Ursprungsangabe und eine Selbstverpflichtungserklärung des Lieferanten enthalten. Sie ist nach Art. 62 UZK-IA aufgebaut. Muster stehen auf zoll.de zum Download bereit. Falsche Lieferantenerklärungen können als Urkundenfälschung geahndet werden.

Was bedeutet Ursprungsregel und wie wird der Ursprung bestimmt?

Ursprungsregeln legen fest, welchen Ursprung eine Ware hat. Zwei Hauptprinzipien: (1) Vollständig gewonnene Erzeugnisse (z. B. in der EU angebaute Pflanzen, dort gefangener Fisch) gelten automatisch als EU-Ursprung. (2) Hinreichend be- oder verarbeitete Erzeugnisse erwerben Ursprung, wenn eine bestimmte Verarbeitungsstufe erreicht ist — z. B. Tarifkapitelwechsel (KNW), Wertschöpfungsregel (mindestens x % Wertschöpfung im Präferenzland) oder spezifische Verarbeitungsschritte. Ursprungsregeln sind je Freihandelsabkommen und Warengruppe verschieden — immer im Protokoll zum jeweiligen Abkommen nachschlagen.

Was passiert, wenn ein Präferenznachweis nicht anerkannt wird?

Wird ein Ursprungsnachweis vom Zoll des Einfuhrlandes nicht anerkannt (z. B. wegen Formfehler, abgelaufener EUR.1, falscher Ursprungsangabe), wird der volle Drittlandszollsatz erhoben. Der Importeur muss nachträglich einen korrekten Nachweis vorlegen, um eine Erstattung zu beantragen. Bei nachgewiesener Fälschung drohen Strafzölle und Strafverfolgung. Daher: Ursprungsnachweise immer vor dem Export prüfen und beim Lieferanten Nachweise durch Lieferantenerklärungen absichern.

Stand: Mai 2026 · Quellen: UZK Art. 59–76 (VO (EU) Nr. 952/2013), UZK-DA Anhang 22, UZK-IA Anhang 22-15/22-16, EU-Freihandelsabkommen (Ursprungsprotokolle), REX-Verordnung (EU) 2015/2447 · Redaktion aussenhandelshub.de