Ratgeber · Zoll
Zollkurs 2026: EZB-Referenzkurs und BMF-Zollkurs für die Einfuhrumsatzsteuer
Beim Import aus Drittländern müssen Rechnungen in Fremdwährung (USD, CNY, GBP usw.) in Euro umgerechnet werden. Dafür gilt nicht Ihr Tagesbankurs — sondern der offizielle BMF-Zollkurs. Wir erklären, was Zollkurs und EZB-Referenzkurs sind, wann welcher Kurs gilt und wie Sie die Einfuhrumsatzsteuer korrekt berechnen.
1. Was ist der Zollkurs?
Der Zollkurs (auch: BMF-Zollkurs oder amtlicher Wechselkurs) ist der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) monatlich festgelegte Wechselkurs für die Umrechnung von Fremdwährungen in Euro bei Zollverfahren. Er wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht und gilt verbindlich für alle Zollanmeldungen, Einfuhrumsatzsteuer-Berechnungen und zollrechtlichen Wertermittlungen in Deutschland.
Der BMF-Zollkurs basiert auf dem Durchschnitt der von der Europäischen Zentralbank (EZB) veröffentlichten Referenzkurse des vorangegangenen Kalendermonats. Er wird jeweils am Monatsanfang für den laufenden Monat festgesetzt und gilt dann ohne Anpassung für den gesamten Monat — unabhängig von Tagesschwankungen am Devisenmarkt.
Praxishinweis
Für die Zollanmeldung in ATLAS ist ausschließlich der BMF-Zollkurs des Einfuhrmonats maßgeblich — nicht der Tageskurs Ihrer Bank, nicht der EZB-Tageskurs und nicht der Rechnungskurs des Lieferanten.
2. EZB-Referenzkurs vs. BMF-Zollkurs: Der Unterschied
Es gibt in Deutschland und der EU zwei wichtige Referenzkurse, die häufig verwechselt werden:
| Merkmal | EZB-Referenzkurs | BMF-Zollkurs |
|---|---|---|
| Herausgeber | Europäische Zentralbank | Bundesministerium der Finanzen |
| Häufigkeit | Täglich (Werktage, ~16 Uhr) | Monatlich (1. des Monats) |
| Gültigkeit | Ein Werktag | Gesamter Kalendermonat |
| Verwendung | Buchhaltung, Inlands-USt, EU-Recht | Zollanmeldung, EUSt-Berechnung |
| Rechtsgrundlage | § 16 Abs. 6 UStG, HGB § 244 | Art. 53 UZK, § 11 UStG |
| Quelle | ecb.europa.eu | zoll.de / Bundessteuerblatt |
In der Praxis können beide Kurse leicht voneinander abweichen: Der EZB-Kurs schwankt täglich, während der BMF-Zollkurs den Durchschnitt des Vormonats widerspiegelt. Bei stark schwankenden Währungen (z. B. CNY oder TRY) kann die Differenz zwischen Tageskurs und Zollkurs bis zu 2–3 % betragen.
3. Anwendungsbereiche: Wann gilt welcher Kurs?
BMF-Zollkurs gilt bei:
- ✓ Zollwertermittlung nach Art. 70 ff. UZK (Transaktionswertmethode)
- ✓ Einfuhrumsatzsteuer-Berechnung nach § 11 UStG
- ✓ Zollanmeldung (ATLAS) — Feld für Fremdwährungsbeträge
- ✓ Antidumping-Zölle und sonstige Maßnahmen, die auf dem Zollwert basieren
- ✓ Vorübergehende Verwendung und Zolllagerverfahren
- ✓ Wiederausfuhr von Waren aus Drittlandsverfahren
EZB-Referenzkurs gilt bei:
- → Handels- und Geschäftsbuchhaltung (§ 244 HGB): Fremdwährungsumrechnung zum Tageskurs
- → Umsatzsteuer bei Inlandslieferungen in Fremdwährung (§ 16 Abs. 6 UStG)
- → EU-Förderanträge und Subventionsbescheide in Euro
- → Vertragsklauseln, die explizit auf den EZB-Kurs verweisen
- → Wenn keine spezifische Zollkurs-Anforderung besteht
4. Zollwert in Euro berechnen
Die Umrechnung erfolgt nach folgendem Schema:
Zollwert (EUR) = Warenwert (Fremdwährung) ÷ Zollkurs (Fremdwährung pro EUR)
oder bei indirekter Notierung (EUR pro Fremdwährung):
Zollwert (EUR) = Warenwert (Fremdwährung) × Zollkurs (EUR pro Fremdwährung)
Beispiel: Import aus den USA (USD)
| Warenwert | 10.000,00 USD |
| BMF-Zollkurs Juni 2026 | 1 EUR = 1,0850 USD |
| Zollwert (CIF) | 10.000 ÷ 1,0850 = 9.216,59 EUR |
| Zollsatz (Beispiel 4,5 %) | 9.216,59 × 4,5 % = 414,75 EUR |
| Einfuhrumsatzsteuer (19 %) | (9.216,59 + 414,75) × 19 % = 1.819,79 EUR |
| Gesamte Zollabgaben | 414,75 + 1.819,79 = 2.234,54 EUR |
Nutzen Sie unseren Wechselkurs- & Zollkurs-Rechner und den Zoll-Rechner für schnelle Berechnungen.
5. Einfuhrumsatzsteuer und der Zollkurs
Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) wird auf die Bemessungsgrundlage nach § 11 UStG erhoben. Diese Bemessungsgrundlage umfasst:
- +Zollwert (CIF-Wert in EUR nach Zollkursumrechnung)
- +Einfuhrzoll
- +Antidumping-Zölle, Ausgleichsabgaben
- +Verbrauchsteuern (soweit zutreffend)
- +Beförderungs- und Versicherungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (falls nicht im Zollwert enthalten)
Für die Umrechnung aller Fremdwährungsbeträge in dieser Bemessungsgrundlage gilt der BMF-Zollkurs des Einfuhrmonats. Das gilt sowohl für den Warenwert als auch für die Frachtkosten, wenn diese in Fremdwährung anfallen.
Vorsteuerabzug aus der EUSt
Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer können Sie die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Der Zollbescheid (Einfuhrabgabenbescheid) ist Ihr Buchungsbeleg. Die EUSt wird auf dem Einzelkonto Zoll in der Buchhaltung erfasst (SKR03: Konto 1588 / SKR04: Konto 1407).
6. Aktuellen Zollkurs finden
Den jeweils gültigen BMF-Zollkurs finden Sie an folgenden Stellen:
-
zoll.de (Bundeszollverwaltung)
Unter "Service" → "Formulare" → "Zollkurs" oder direkt als PDF-Dokument "Zollkurse monatlich". Meist am 1. oder 2. Werktag des Monats veröffentlicht.
https://www.zoll.de ↗ -
Bundessteuerblatt (BStBl)
Offizielles Amtsblatt des BMF, in dem die Zollkurse als Verwaltungsanweisung veröffentlicht werden. Einsehbar beim Bundeszentralamt für Steuern oder in juristischen Datenbanken.
https://www.bundessteuerblatt.de ↗ -
EZT-Online (Elektronischer Zolltarif)
Im EZT-Online der Bundeszollverwaltung sind die Zollkurse ebenfalls abrufbar und können direkt in die Kalkulation einbezogen werden.
https://www.eztonline.de ↗
Für die schnelle Fremdwährungsumrechnung im Außenhandel nutzen Sie unseren Wechselkurs- & Zollkurs-Rechner, in den Sie den aktuellen BMF-Kurs einfach manuell eingeben können.
7. Zollkurs in der Buchhaltung
Ein häufiges Missverständnis: In der handelsrechtlichen Buchhaltung (HGB) müssen Fremdwährungsbeträge nach § 244 HGB zum Tageskurs (oder EZB-Kurs) des Buchungstages umgerechnet werden — nicht nach dem Zollkurs. Das führt dazu, dass der im Zollbescheid ausgewiesene EUR-Wert vom Buchungswert in Ihrem ERP-System abweichen kann.
| Buchungsvorfall | Anzuwendender Kurs |
|---|---|
| Eingangsrechnung (USD → EUR) | EZB-Tageskurs oder Bankkurs am Rechnungsdatum |
| Zollwert für ATLAS-Anmeldung | BMF-Zollkurs des Einfuhrmonats |
| Einfuhrumsatzsteuer-Bemessungsgrundlage | BMF-Zollkurs des Einfuhrmonats |
| Buchung der EUSt aus Zollbescheid | Betrag laut Bescheid (bereits in EUR) |
| Kursgewinne/-verluste (Zahlungsausgleich) | Differenz Buchkurs vs. Zahlungskurs |
Die Differenz zwischen Zollkurs und Buchungskurs ist buchhalterisch als Kursdifferenz zu erfassen. Bei größeren Volumen lohnt sich die Pflege eines separaten Kurskontos (SKR03: 2660 „Kursverluste" / 4840 „Kursgewinne").
8. Häufige Fehler beim Zollkurs
Tageskurs statt Zollkurs in ATLAS verwendet
Der ATLAS-Zollcomputer prüft nicht immer aktiv den eingegebenen Kurs. Verwenden Sie versehentlich den EZB-Tageskurs, weicht Ihr Zollwert vom korrekten Wert ab — mögliche Nachforderungen bei Betriebsprüfungen.
Falschen Monats-Zollkurs verwendet
Maßgeblich ist der Zollkurs des Monats, in dem die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird (Datum des Zollbescheids) — nicht das Rechnungsdatum oder das Lieferdatum.
FOB-Wert statt CIF-Wert als Zollwert
Der Zollwert muss nach Transaktionswertmethode (Art. 70 UZK) als CIF-Wert (Warenwert + Fracht + Versicherung bis EU-Grenze) ermittelt werden. Wer nur den FOB-Wert angibt, unterschätzt den Zollwert.
EUSt-Kurs und Zollkurs verwechselt
Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt derselbe BMF-Zollkurs wie für den Zollwert — nicht der EZB-Kurs der laufenden Buchhaltung.
9. Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Zollkurs?
Der Zollkurs ist der offiziell festgelegte Wechselkurs, den das Bundeszollamt (Bundeszollverwaltung) für die Umrechnung von Fremdwährungen in Euro bei Zollverfahren vorschreibt. Der Zollkurs wird vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) monatlich festgesetzt und basiert auf dem Durchschnitt der EZB-Referenzkurse des Vormonats.
Was ist der Unterschied zwischen EZB-Referenzkurs und Zollkurs?
Der EZB-Referenzkurs ist der täglich von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzkurs — er gilt für viele EU-rechtliche Bewertungen und die Buchhaltung. Der BMF-Zollkurs ist ein monatlich festgesetzter Durchschnittskurs, der speziell für Zollverfahren (Zollwertermittlung, Einfuhrumsatzsteuer) gilt. Beide können leicht voneinander abweichen.
Wann gilt der Zollkurs, wann der EZB-Kurs?
Der BMF-Zollkurs gilt bei der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) und der Zollwertermittlung nach UZK. Der EZB-Referenzkurs wird in der allgemeinen Buchhaltung (§ 244 HGB), im Steuerrecht (§ 16 Abs. 6 UStG bei Inlandsleistungen) und in EU-Verordnungen verwendet, die keinen eigenen Kurs vorschreiben.
Wo finde ich den aktuellen Zollkurs?
Den aktuellen BMF-Zollkurs finden Sie im Bundessteuerblatt oder auf der Website des Bundeszollamts (zoll.de) unter „Service → Formulare → Zollkurs". Er wird jeweils Anfang des Monats veröffentlicht und gilt für den gesamten Kalendermonat.
Wie berechne ich den Zollwert bei einer USD-Rechnung?
Warenwert in USD × Zollkurs EUR/USD des Einfuhrmonats = Zollwert in EUR. Beispiel: Warenrechnung 10.000 USD, Zollkurs Januar 2026: 1 EUR = 1,0500 USD → Zollwert = 10.000 / 1,0500 = 9.523,81 EUR. Auf diesen Zollwert wird dann die Einfuhrumsatzsteuer von 19 % berechnet.
Ändert sich der Zollkurs während des Monats?
Nein. Der BMF-Zollkurs gilt fix für den gesamten Kalendermonat und ändert sich nicht, auch wenn der Markt stark schwankt. Das gilt unabhängig vom tatsächlichen Tageskurs bei Wareneingang oder Rechnungserstellung.
Gilt der Zollkurs auch für die Einfuhrumsatzsteuer?
Ja. Die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) nach § 11 UStG wird in Euro berechnet. Für die Umrechnung aus Fremdwährungen ist der BMF-Zollkurs maßgeblich — nicht der Tageskurs der eigenen Bank.
Was passiert bei abweichendem Tageskurs?
Für Zollzwecke ist der BMF-Zollkurs verbindlich — der tatsächliche Tageskurs ist irrelevant. In der internen Buchhaltung können Sie den EZB-Kurs oder Ihren Bankkurs verwenden, aber für die Zollanmeldung (ATLAS) muss der offizielle Zollkurs angesetzt werden.
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Stand: Juni 2026 · Redaktion aussenhandelshub.de · Rechtsgrundlagen: Art. 53 UZK (VO (EU) Nr. 952/2013), § 11 UStG, § 16 Abs. 6 UStG, BMF-Zollkursveröffentlichungen