Ratgeber · Compliance & Recht
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) 2026 — vollständiger Leitfaden für Importeure
Das LkSG verpflichtet deutsche Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern zur Sorgfaltspflicht in der Lieferkette. Dieser Leitfaden erklärt, was das konkret bedeutet, wie Sie die Risikoanalyse aufsetzen, Lieferanten einbinden und die Berichterstattung erfüllen — inklusive CSDDD-Ausblick.
1. Was ist das LkSG?
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten, kurz: LkSG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Es verpflichtet deutsche Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten zu identifizieren, zu analysieren, zu minimieren und darüber öffentlich zu berichten.
Das Gesetz basiert auf den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGPs) sowie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen. Es definiert geschützte Rechtspositionen (Verbote), die in der Lieferkette einzuhalten sind — darunter:
- Verbot von Kinderarbeit (unter 15 Jahren, oder unter 18 Jahren bei gefährlichen Tätigkeiten)
- Verbot von Zwangs- und Pflichtarbeit
- Verbot der Vorenthaltung eines angemessenen Lohns
- Verbot unsicherer Arbeitsbedingungen (ohne angemessenen Arbeitsschutz)
- Verbot der Unterdrückung von Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretung
- Verbot von Diskriminierung in der Beschäftigung
- Verbot von Landraub und Menschenrechtsverletzungen durch Private Security
- Umweltbezogene Verbote: Quecksilber-Übereinkommen, POPs-Übereinkommen, Basler Übereinkommen (Abfallexport)
2. Wer ist betroffen?
| Geltung ab | Unternehmensgröße | Geschätzte Zahl |
|---|---|---|
| 1. Januar 2023 | ≥ 3.000 Mitarbeiter (weltweit), Sitz in Deutschland | ca. 900 Unternehmen |
| 1. Januar 2024 | ≥ 1.000 Mitarbeiter (weltweit), Sitz in Deutschland | ca. 4.800 Unternehmen |
Indirekte Betroffenheit von KMU: Auch wenn Ihr Unternehmen die Mitarbeiter-Schwelle nicht erreicht, werden Sie als direkter Zulieferer eines betroffenen Unternehmens mit LkSG-Sorgfaltspflichten konfrontiert. Viele große Unternehmen verlangen von ihren Lieferanten die Unterzeichnung von Verhaltenskodizes, die Beantwortung von Lieferantenbefragungen (z. B. EcoVadis, IntegrityNext) und die Durchführung von Audits.
Tochtergesellschaften ausländischer Konzerne mit Sitz in Deutschland fallen ebenfalls unter das LkSG, wenn sie ≥ 1.000 Mitarbeiter beschäftigen.
3. Die 6 Sorgfaltspflichten im Detail
1. Risikomanagement-System (§ 4)
Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagement-Systems für menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in der Lieferkette. Verantwortlicher auf Leitungsebene muss benannt werden.
2. Grundsatzerklärung (§ 6 Abs. 2)
Jährliche öffentliche Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie. Muss Risikoanalyse-Ergebnisse, priorisierte Risiken, Maßnahmen und Kontrollprozesse beschreiben. Auf Website zugänglich machen.
3. Risikoanalyse (§ 5)
Jährliche und anlassbezogene Analyse bei direkten Zulieferern. Bei mittelbaren Zulieferern: nur bei substantiierter Kenntnis von Verstößen. Fokus auf: Länderrisiko, Sektorrisiko, Unternehmensrisiko, Produktrisiko.
4. Präventionsmaßnahmen (§ 6)
Bei erkannten Risiken: Verhaltenskodex aufstellen, Vertragsklauseln einbinden, Schulungen für Lieferanten, Eigene Einkaufspraktiken überprüfen (z. B. zu kurze Lieferfristen als Ursache für Überstunden).
5. Abhilfemaßnahmen (§ 7)
Bei festgestellten Verletzungen: sofortige Abhilfe einleiten, Verbesserungsplan mit Lieferant erstellen, ggf. Geschäftsbeziehung suspendieren oder beenden. Priorität: Beseitigung der Verletzung, nicht sofortige Beendigung der Beziehung.
6. Beschwerdeverfahren & Berichterstattung (§§ 8, 10)
Zugänglicher Beschwerdemechanismus (intern oder extern, z. B. über Brancheninitiative). Jährlicher Bericht: bis zum 31. Dezember für das Vorjahr beim BAFA einreichen und auf Website veröffentlichen.
4. Risikoanalyse: Schritt für Schritt
Die Risikoanalyse ist das Herzstück des LkSG. Sie muss angemessen sein — das bedeutet: proportional zu Ihrer Unternehmensgröße, Einflussmacht und Art der Geschäftstätigkeit. Hier ist die empfohlene Vorgehensweise:
- Schritt 1: Lieferantendaten erfassen
Liste aller direkten Zulieferer (Tier-1) mit: Firmenname, Land, Produkt/Dienstleistung, Einkaufsvolumen, Branchenkode. Diese Basis ist Voraussetzung für alle weiteren Schritte.
- Schritt 2: Risikobewertung — Länder- und Sektorrisiko
Nutzen Sie anerkannte Indizes: Bertelsmann Transformation Index (BTI), Corruption Perceptions Index (Transparency International), ITUC Global Rights Index (Gewerkschaftsfreiheit), Walk Free Foundation Global Slavery Index, ILO Country Profiles. Je niedriger die Governance-Qualität im Lieferantenland und je risikoreicher der Sektor (Textil, Bergbau, Landwirtschaft, Elektronik-Montage), desto höher das inhärente Risiko.
- Schritt 3: Lieferantenbefragung (Self-Assessment Questionnaire)
Standardisierter Fragebogen zu: Arbeitszeitregelungen, Mindestlohn-Compliance, Gesundheitsschutz, Kinderarbeits-Kontrollen, Gewerkschaftsfreiheit, Subunternehmer-Transparenz, Umweltmanagement. Plattformen: EcoVadis, IntegrityNext, Sedex (SMETA-Audit), amfori BSCI vereinfachen die Datenerhebung.
- Schritt 4: Vor-Ort-Audit bei Hochrisiko-Lieferanten
Bei Lieferanten mit erhöhtem Risikoprofil: unangekündigter oder angekündigter Audit durch akkreditierte Prüfgesellschaft (SGS, Bureau Veritas, DNV). Standard-Audit-Framework: SA8000, BSCI/amfori, SMETA (Sedex Members Ethical Trade Audit).
- Schritt 5: Priorisierung und Dokumentation
Ergebnisse in einer Risiko-Matrix dokumentieren (Hoch/Mittel/Niedrig). Maßnahmen für Hochrisiko-Lieferanten festlegen und im Aktionsplan terminieren. Risikoanalyse-Ergebnisse sind Grundlage des Jahresberichts.
5. Lieferanten-Management & Vertragsgestaltung
Das LkSG verlangt keine sofortige Beendigung von Lieferantenbeziehungen, wenn Risiken identifiziert werden. Stattdessen setzt es auf Befähigung und Verbesserung (Enabling Approach). Folgende Maßnahmen sind bei direkten Lieferanten umzusetzen:
Verhaltenskodex (Code of Conduct)
Erstellen Sie einen Lieferanten-CoC, der die LkSG-Pflichten in klare Verhaltensanforderungen übersetzt. Inhalte: Menschenrechte (ILO-Kernarbeitsnormen), Umweltstandards, Anti-Korruption, Informationspflichten bei Verstößen, Recht auf Audit-Besuche, Subunternehmer-Weitergabe-Pflicht.
Vertragliche Sorgfaltspflicht-Klauseln
Bauen Sie in neue Lieferantenverträge ein: Selbstverpflichtung auf CoC-Einhaltung; Audit-Recht (angekündigt und unangekündigt); Informationspflicht bei wesentlichen Änderungen (Subunternehmer, Produktionsstätten); Vertragsstrafe oder Beendigungsrecht bei nachgewiesenem Verstoß; Weitergabepflicht an direkte Unterlieferanten.
Schulung & Kapazitätsaufbau
Bei Hochrisiko-Lieferanten insbesondere in Schwellenländern: Webinare und Schulungsunterlagen in Landessprache zu LkSG-Anforderungen, Unterstützung bei der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen, Kooperation mit Brancheninitiativen (z. B. Bündnis für nachhaltige Textilien, amfori BSCI).
6. Beschwerdeverfahren einrichten
§ 8 LkSG verpflichtet zur Einrichtung eines zugänglichen, wirksamen und vertraulichen Beschwerdeverfahrens. Es müssen nicht nur eigene Mitarbeiter, sondern auch externe Personen aus der Lieferkette (z. B. Arbeitnehmer eines Lieferanten) Beschwerden einreichen können.
Anforderungen an das Beschwerdeverfahren:
- Leicht zugänglich (mehrsprachig, barrierefrei, anonym)
- Vertraulich — keine Vergeltungsmaßnahmen gegen Beschwerdeführer
- Klarer Bearbeitungsprozess (Eingangsbestätigung, Prüfung, Rückmeldung)
- Dokumentation aller eingegangenen Beschwerden
- Regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit
Optionen für die Umsetzung: Eigenes Hinweisgebersystem (z. B. EQS Integrity Line, Navex GlobalLine), externes Ombudsperson-Verfahren, Nutzung des Deutschen Global Compact Netzwerks (DGCN) Beschwerdeverfahrens für KMU, Brancheninitiative-Mechanismus (z. B. amfori BSCI Grievance Mechanism).
7. Berichterstattung & Sorgfaltsbericht
Gemäß § 10 LkSG müssen betroffene Unternehmen jährlich einen Sorgfaltsbericht beim BAFA einreichen und auf ihrer Website veröffentlichen. Frist: bis zum 31. Dezember für das abgelaufene Geschäftsjahr.
Pflichtinhalte des LkSG-Sorgfaltsberichts:
- Beschreibung des Risikomanagement-Systems
- Ergebnisse der Risikoanalyse (identifizierte Risiken, Priorisierung)
- Beschreibung der Präventionsmaßnahmen (CoC, Vertragsklauseln, Schulungen)
- Beschreibung der ergriffenen Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Verletzungen
- Funktionsweise des Beschwerdeverfahrens
- Erklärung, wie die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet wird
Das BAFA stellt ein Berichtsportal (bafa.de) und Berichtsvorlagen bereit. Eine standardisierte Berichtsstruktur erleichtert die spätere CSRD/CSDDD-konforme Nachhaltigkeitsberichterstattung.
8. Sanktionen & BAFA-Kontrolle
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist die Aufsichtsbehörde. Es kann tätig werden auf Grundlage von Hinweisen (z. B. aus NGO-Berichten, Medien, Whistleblowern) oder proaktiv durch Stichprobenprüfungen.
| Verstoß | Maximalbußgeld | Zusatzkonsequenz |
|---|---|---|
| Verfahrenspflichtverletzungen (kein Risikomanagement-System) | 100.000–800.000 EUR | — |
| Unterlassung von Abhilfemaßnahmen | bis 800.000 EUR | — |
| Verletzungen bei Umsatz > 400 Mio. EUR | bis 2 % des globalen Jahresumsatzes | Vergabesperre (§ 22 LkSG) |
| Bußgeld ≥ 175.000 EUR | — | Ausschluss von öffentlichen Aufträgen (bis 3 Jahre) |
Haftungsfrage: Das LkSG begründet keine eigene zivilrechtliche Haftung im deutschen Recht. Es gibt jedoch eine prozessuale Ermächtigung (§ 11 LkSG): Betroffene Personen können Gewerkschaften oder NGOs bevollmächtigen, für sie vor deutschen Gerichten zu klagen — auf Grundlage bereits bestehender Haftungsnormen (z. B. § 823 BGB). Dies ist ein wichtiger Unterschied zur CSDDD, die echte Zivilhaftung vorsieht.
9. Ausblick: EU CSDDD ab 2027
Die EU Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD, auch "CS3D") wurde im Sommer 2024 verabschiedet. Sie ist umfangreicher und weitreichender als das LkSG:
| Kriterium | LkSG (Deutschland) | CSDDD (EU) |
|---|---|---|
| Schwelle Phase 1 | 3.000 MA (ab 2023) | ≥ 5.000 MA + ≥ 1,5 Mrd. EUR Umsatz (ab 2027) |
| Schwelle Phase 2 | 1.000 MA (ab 2024) | ≥ 1.000 MA + ≥ 450 Mio. EUR Umsatz (ab 2028) |
| Lieferketten-Tiefe | Primär Tier-1 (direkte Zulieferer) | Auch "etablierte Geschäftsbeziehungen" (Tier-2+) |
| Zivilhaftung | Keine eigene Zivilhaftung (§ 11 nur prozessual) | Echte Zivilhaftung für Schäden durch Sorgfaltspflicht-Verletzung |
| Finanzsektor | Eingeschlossen (Banken, Versicherungen) | Teilweise eingeschlossen (downstream-Investitionen) |
| Klimapflicht | Nur Umwelt-Übereinkommens-Verletzungen | Klimatransitionsplan (Paris-konform) verpflichtend |
Wer jetzt eine solide LkSG-Compliance aufbaut, ist für die CSDDD gut vorbereitet. Die Kernprozesse (Risikoanalyse, Lieferantenbefragung, Beschwerdeverfahren, Berichterstattung) sind weitgehend deckungsgleich.
10. Praktische LkSG-Checkliste für Importeure
Häufige Fragen zum LkSG
- Was ist das LkSG und was regelt es?
- Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Es verpflichtet deutsche Unternehmen ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl, Menschenrechtsverletzungen und Umweltrisiken in ihren Lieferketten zu identifizieren, zu minimieren und darüber zu berichten. Konkret geht es um Themen wie Kinderarbeit, Zwangsarbeit, gefährliche Arbeitsbedingungen, ungerechte Löhne, Umweltverschmutzung und Diskriminierung — bei Ihren direkten Lieferanten und bei mittelbaren Zulieferern, wenn es konkrete Hinweise gibt.
- Welche Unternehmen sind vom LkSG betroffen?
- Ab 2023: Unternehmen mit Sitz in Deutschland und mindestens 3.000 Mitarbeitern (weltweit). Ab 2024: Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern. Maßgeblich ist der Mitarbeiterstamm insgesamt, nicht nur in Deutschland. Auch Tochtergesellschaften ausländischer Mutterkonzerne mit Sitz in Deutschland fallen unter das Gesetz, wenn sie die Schwelle erfüllen. Kleinere Unternehmen sind vom LkSG direkt nicht betroffen — werden aber häufig von betroffenen Kunden (als deren direkter Lieferant) indirekt in die Pflicht genommen.
- Was sind die zentralen Sorgfaltspflichten nach LkSG?
- Das LkSG verlangt: 1. Risikoanalyse: jährliche und anlassbezogene Analyse menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken bei direkten Zulieferern. 2. Präventionsmaßnahmen: Verhaltenskodex für Lieferanten, Lieferantenverträge mit Selbstverpflichtung, Schulungen. 3. Abhilfemaßnahmen: bei festgestellten Verstößen Verbesserungsplan einfordern, ggf. Geschäftsbeziehung beenden. 4. Beschwerdeverfahren: zugänglichen Beschwerdemechanismus einrichten (intern oder extern). 5. Berichterstattung: jährlicher Sorgfaltsbericht, veröffentlicht im Bundesanzeiger.
- Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das LkSG?
- Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist Aufsichtsbehörde. Mögliche Konsequenzen: Bußgeld bis zu 800.000 EUR pro Verstoß; bei Jahresumsatz über 400 Mio. EUR: bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes. Ausschluss von öffentlichen Aufträgen (Vergabesperre bis zu 3 Jahre) ab einem Bußgeld von 175.000 EUR. Wichtig: Das LkSG begründet keine eigene Zivilhaftung — betroffene Personen können jedoch Gewerkschaften oder NGOs beauftragen, Klage vor deutschen Gerichten zu erheben (§ 11 LkSG, prozessuale Ermächtigung).
- Müssen wir auch mittelbare Zulieferer prüfen?
- Grundsätzlich fokussiert das LkSG auf direkte Zulieferer (Tier-1). Bei mittelbaren Zulieferern (Tier-2+) besteht eine Handlungspflicht nur dann, wenn Sie "substantiierte Kenntnis" von einem möglichen Verstoß haben — also konkrete Hinweise vorliegen. Diese können aus Medienberichten, Beschwerden, NGO-Berichten oder eigenen Erkenntnissen stammen. Bei Nahrungsmitteln, Rohstoffen und textilen Vorprodukten ist das Risiko für mittelbare Zulieferer besonders hoch.
- Was ist der Unterschied zwischen LkSG und CSDDD?
- Das LkSG ist deutsches Recht. Die EU Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD, auch "CS3D") ist eine EU-Richtlinie, die 2024 verabschiedet wurde und von den EU-Mitgliedstaaten bis Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen ist. Die CSDDD ist umfangreicher: sie gilt ab 1.000 Mitarbeitern und 450 Mio. EUR Nettoumsatz (schrittweise ab 2027), schließt Finanzinstitute ein, erstreckt sich stärker auf mittelbare Lieferketten und begründet — im Gegensatz zum LkSG — eine zivilrechtliche Haftung. Unternehmen, die bereits LkSG-konform sind, haben einen guten Ausgangspunkt für die CSDDD-Vorbereitung.
- Wie erstelle ich eine LkSG-konforme Risikoanalyse?
- Vorgehen in 4 Schritten: 1. Lieferantenlandschaft erfassen: Liste aller direkten Zulieferer mit Herkunftsland und Produktkategorie. 2. Risikopriorisierung: Länder- und Sektorrisiken bewerten (BAFA-Praxisleitfaden, Bertelsmann Transformation Index, Amnesty International Reports). 3. Lieferantenbefragung: standardisierter Fragebogen zu Arbeitsbedingungen, Umweltstandards, Subunternehmern. 4. Vor-Ort-Audits: bei Hochrisiko-Lieferanten (ILO-Kernarbeitsnormen-Verletzung, gefährliche Industrien).
- Wo finde ich offizielle Informationen und Hilfe zum LkSG?
- Offizielle Quellen: BAFA (bafa.de) — Merkblätter, Praxisleitfaden, Hotline. Gesetzes text: bgbl.de (BGBl. I Nr. 2021/16). Verbände: BDI, DIHK bieten Auslegungshilfen und Mustervorlagen. Unterstützung: develoPPP-Beratungsservice (GIZ) für KMU, die als Lieferant von betroffenen Unternehmen Fragen zu LkSG-Anforderungen haben. Internationales: ILO-Kernarbeitsnormen (Überblick auf ilo.org), OECD Due Diligence Guidance for Responsible Business Conduct (mehrstufiger Rahmen).