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Ratgeber · Zoll

Lieferantenerklärung — Ursprungsnachweis für EU-Exporteure

Ohne Lieferantenerklärung (LE) kein Präferenzzoll — so einfach ist die Gleichung. Dieser Leitfaden erklärt, wann eine LE erforderlich ist, wie Einzel- und Langzeit-LE ausgestellt werden, welche Pflichtangaben enthalten sein müssen und was passiert, wenn eine LE falsch ist.

Lesedauer: ca. 13 Min. · Zuletzt aktualisiert: August 2026

Was ist eine Lieferantenerklärung?

Die Lieferantenerklärung (LE) ist eine schriftliche Erklärung eines Lieferanten innerhalb der EU, die bestätigt, dass gelieferte Waren den Ursprungsregeln eines bestimmten EU-Präferenzabkommens entsprechen — also Präferenzursprungscharakter haben — oder umgekehrt: keinen Präferenzursprung haben.

Die rechtliche Grundlage findet sich in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (Artikel 61–65) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447. Anhänge 22-15 und 22-16 dieser Verordnungen enthalten die offiziellen Muster-Texte für Einzel- und Langzeit-LE.

Wichtig: Die LE ist kein Präferenzursprungsnachweis — sie ist die Grundlage, auf der ein Exporteur am Ende der Lieferkette einen solchen Nachweis ausstellen kann. Präferenzursprungsnachweise sind: EUR.1-Warenverkehrsbescheinigung, REX-Erklärung (ab 6.000 € Warenwert Pflicht für REX-registrierte Exporteure), Erklärung auf der Rechnung durch Ermächtigte Ausführer.

Praxisbeispiel: Lieferkette

1. Rohstofflieferant A (Bayern) → liefert Stahl (EU-Ursprung) an Maschinenbauer B → stellt LE aus

2. Maschinenbauer B (NRW) → baut Maschine (EU-Ursprung, da Rohstoff EU + Verarbeitung EU) → stellt LE aus

3. Händler C (Hamburg) → exportiert Maschine in die Schweiz → stellt EUR.1 oder REX-Erklärung aus, basierend auf LE von B

→ Schweizer Importeur zahlt 0 % Zoll dank EU-Schweiz-Abkommen.

Zweck: Die Präferenzursprungskette

EU-Freihandelsabkommen (CETA mit Kanada, EU-Japan EPA, EU-UK TCA, EU-Schweiz, EU-Türkei Zollunion, EU-Südkorea FTA, etc.) erlauben zollfreie oder zollreduzierte Einfuhr von Waren mit EU-Ursprung. Der Zollnachlass gilt aber nur, wenn der Exporteur den EU-Ursprung mit einem Präferenzursprungsnachweis belegen kann.

Das Problem: Viele Exporteure kaufen Waren zu, anstatt sie selbst herzustellen. Sie wissen nicht aus eigener Anschauung, ob ihre zugekauften Produkte EU-Ursprung haben. Hier kommt die LE ins Spiel: Jeder Glied der Lieferkette bestätigt seinem Nachfolger den Ursprungsstatus — bis der Exporteur am Ende der Kette ausreichend Nachweise hat.

Ohne LE-Kette kann der Exporteur keinen Präferenznachweis ausstellen — und der ausländische Importeur zahlt den vollen MFN-Zollsatz (meist 5–25 %). Bei großen Warenmengen summiert sich das schnell zu einem erheblichen Wettbewerbsnachteil.

Einzel-LE vs. Langzeit-LE

Kriterium Einzellieferantenerklärung Langzeit-LE
Geltungsbereich Genau eine Rechnung / Sendung Alle Lieferungen einer Ware, max. 24 Monate
Ausstellungszeitpunkt Bei/nach Rechnungsstellung Kann für Vergangenheit (max. 12 Monate) und Zukunft gelten
Wann sinnvoll? Unregelmäßige Lieferungen, Erstlieferung Regelmäßige Lieferung gleicher Waren an gleichen Kunden
Erneuerung Nicht nötig, je Lieferung neu Bei Ablauf oder Statusänderung erneuern
Rechtsbasis Anhang 22-15 DelVO 2015/2446 Anhang 22-16 DelVO 2015/2446
Rückwirkend möglich? Ja, unbegrenzt für vergangene Sendung Ja, bis 12 Monate rückwirkend

Pflichtangaben & Muster

Die LE muss auf einem Handelsdokument erscheinen (Rechnung, Lieferschein, Packliste o. ä.) oder separat ausgestellt werden. Die offiziellen Muster-Texte sind in den Anhängen 22-15 (Einzel-LE) und 22-16 (Langzeit-LE) der DelVO 2015/2446 festgelegt.

Pflichtangaben (beide LE-Typen)

  • Name und vollständige Anschrift des Ausstellers (Lieferant)
  • Beschreibung der Waren — ausreichend genau für Identifikation (Handelsbezeichnung, ggf. Zolltarifnummer)
  • Erklärungstext (wortgenau nach Muster): „Die in diesem Dokument genannten Waren haben EU-Präferenzursprungscharakter" oder „haben keinen EU-Präferenzursprungscharakter" oder mit Angabe der zutreffenden Ursprungsregeln
  • Ort und Datum der Ausstellung
  • Name und Unterschrift des bevollmächtigten Unterzeichners (oder: Datum genügt bei Langzeit-LE in bestimmten Fällen)

Muster-Text (Einzel-LE, EU-Ursprung)

Der Unterzeichnete erklärt, dass die auf der vorliegenden Rechnung / dem vorliegenden Dokument (1) beschriebenen Waren mit Ursprung in [EU-Mitgliedstaat oder EU] (2) den Regeln über den Ursprung entsprechen, die für den Präferenzhandel mit [Empfängerland] (3) gelten.

(1) Sofern die Lieferantenerklärung nachträglich erstellt wird, ist die Nummer der betreffenden Handelsrechnung oder des betreffenden Handelsdokuments anzugeben.

(2) Ursprung von im Land verwendeten Waren angeben.

(3) Name des Landes oder der Länder oder des Wirtschaftsgebiets angeben, mit dem bzw. denen der Präferenzhandel gilt.

Ort und Datum: _______________

Unterschrift: _______________

Name in Druckbuchstaben: _______________

Quelle: Anhang 22-15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Bei der Langzeit-LE (Anhang 22-16) kommt zusätzlich der Gültigkeitszeitraum hinzu.

Ursprungsregeln verstehen

Bevor ein Lieferant eine LE mit Präferenzursprung ausstellen kann, muss er prüfen, ob seine Waren die Ursprungsregeln des einschlägigen Abkommens erfüllen. Diese Regeln variieren je nach Abkommen und Ware (Zolltarifnummer).

Grundprinzipien der Präferenzursprungsregeln:

Vollständig gewonnene oder hergestellte Waren

Waren, die komplett aus EU-Materialien in der EU hergestellt wurden, sind automatisch EU-Ursprungs (z. B. EU-Getreide, EU-geborene Tiere, in der EU gefangener Fisch). Kein Nachweis über Vorlieferanten nötig.

Hinreichende Be- oder Verarbeitung

Werden Nicht-EU-Materialien verwendet, muss eine bestimmte Verarbeitungsstufe erreicht werden. Drei Alternativ-Regeln: (1) Tarifsprung: Die Ware wechselt die Zolltarifnummer (meist auf Kapitel- oder 4-Steller-Ebene). (2) Wertanteilsregel: Nicht-EU-Materialien dürfen max. X % des Ab-Werk-Preises ausmachen. (3) Spezifische Be-/Verarbeitungsregel: Bestimmte Produktionsschritte werden vorgeschrieben.

Kumulierung

Bei bilateraler Kumulierung dürfen Materialien aus dem Partnerland des Abkommens als „EU-Material" gewertet werden. Beispiel: Türkische Baumwolle in einem EU-Kleidungsstück für den Export in die Schweiz — da EU und Türkei Zollunion, kann türkisches Material als EU-Material gelten (Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierungszone). Komplexes Thema — bei Zweifeln Hauptzollamt oder Zollberater fragen.

Die spezifischen Listenregeln für jede Warennummer finden Sie in den Ursprungsprotokollen der jeweiligen Abkommen. EZT-Online (eztonline.de) enthält eine Zusammenfassung nach Abkommen und Warennummer.

Sonderfall: Händler in der Lieferkette

Händler, die Waren kaufen und weiterverkaufen ohne eigene Herstellung, stehen vor einer besonderen Herausforderung: Sie wissen oft nicht, ob ihre Waren Präferenzursprung haben.

Als Händler müssen Sie:

  1. LE von Ihrem Lieferanten einholen: Fragen Sie aktiv nach einer LE — Lieferanten sind nicht automatisch verpflichtet, sie unaufgefordert auszustellen.
  2. LE auf Plausibilität prüfen: Passt der angegebene Ursprung zur Ware und zum Lieferanten? Ist die LE korrekt ausgefüllt (Pflichtangaben, richtiger Mustertext)?
  3. Eigene LE ausstellen: Auf Basis der erhaltenen LE können Sie Ihrem Kunden eine eigene LE ausstellen — für denselben oder einen anderen Händler in der Kette.
  4. LE archivieren: Alle erhaltenen und ausgestellten LEs mindestens 4 Jahre aufbewahren.

Keine LE erhalten?

Wenn Ihr Lieferant keine LE ausstellt oder nicht ausstellen kann, dürfen Sie Ihrem Kunden ebenfalls keine Präferenz-LE ausstellen. In diesem Fall: LE mit Verneinung ausstellen („Waren haben keinen Präferenzursprungscharakter") — oder: Keine LE ausstellen und auf Präferenzantrag beim Kunden verzichten.

Aufbewahrung & Nachweispflicht

Sowohl die ausgestellten als auch die erhaltenen Lieferantenerklärungen sind aufzubewahren und auf Verlangen dem Zoll vorzulegen:

  • Aufbewahrungsfrist: Mindestens 4 Jahre nach Ausstellung, in der Praxis 10 Jahre empfehlenswert (Verjährungsfristen im Zollrecht)
  • Format: Papier oder elektronisch (PDF, gescannte Dokumente, ERP-Archiv) — beide zulässig, wenn unverändert und jederzeit abrufbar
  • Nachweiserbringung: Das Hauptzollamt kann im Rahmen von Prüfungen (Betriebsprüfung, anlassbezogene Prüfung) die LE anfordern. Auch ausländische Zollbehörden können über Amtshilfe prüfen.
  • Nachträgliche Anforderung: Der Exporteur kann vom Importeur im Ausland aufgefordert werden, die LE nachzureichen, wenn die ausländische Zollbehörde die Präferenz anzweifelt.

Haftung bei falschen Angaben

Wer eine falsche LE ausstellt, riskiert erhebliche finanzielle und strafrechtliche Konsequenzen:

Zivilrechtliche Haftung

Der ausländische Importeur, dem Zoll nachgefordert wird, weil die LE unrichtig war, kann Regress beim LE-Aussteller nehmen. Bei hohen Warenwerten und langen Lieferbeziehungen können sich Schadensersatzforderungen auf hunderttausende Euro belaufen.

Strafrechtliche Konsequenzen bei Vorsatz

Bewusst falsche LEs (um dem Handelspartner einen unberechtigten Zollvorteil zu verschaffen) können als Zollhinterziehung (§ 370 AO) oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung gewertet werden. Strafrahmen: Geldstrafe bis hin zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bei besonders schweren Fällen.

Fahrlässige Falscherklärung

Wer eine LE ausstellt, ohne ausreichend geprüft zu haben, ob der Ursprung tatsächlich vorliegt, handelt fahrlässig. Folge: Bußgeld (Ordnungswidrigkeit § 382 AO), ggf. Verlust des Ermächtigter-Ausführer-Status.

Empfehlung: Stellen Sie nur dann eine LE aus, wenn Sie den Ursprungsstatus mit ausreichender Gewissheit kennen. Lassen Sie sich im Zweifelsfall von Ihrem Zollspediteur oder einem Zollberater beraten.

Häufige Fragen

Was ist eine Lieferantenerklärung und wer muss sie ausstellen?

Die Lieferantenerklärung (LE) ist eine Erklärung eines EU-Lieferanten gegenüber seinem Kunden, dass gelieferte Waren präferenziellen Ursprungsstatus haben — also die Ursprungsregeln eines EU-Freihandelsabkommens erfüllen. Sie wird ausgestellt von: Produzenten, die die Waren in der EU hergestellt haben, Händlern, die EU-Ursprungswaren oder bereits akkumulierte Waren weiterliefern, und Unternehmen in der Lieferkette, die wissen, welchen Ursprungsstatus ihre Ware hat.

Wozu braucht man eine Lieferantenerklärung?

Die LE wird benötigt, damit ein EU-Exporteur einen Präferenzursprungsnachweis ausstellen kann: EUR.1, REX-Erklärung oder Ermächtigter Ausführer-Erklärung. Der Exporteur kann selbst keine Präferenz erklären, wenn er die Ware nur zugekauft hat — er benötigt die LE seines Lieferanten als Grundlage. Ohne LE kein Präferenzzoll beim Import im Bestimmungsland.

Was ist der Unterschied zwischen Einzel-LE und Langzeit-LE?

Einzellieferantenerklärung: Gilt für eine einzige Sendung/Rechnung. Muss bei jeder Lieferung neu ausgestellt werden. Langzeit-Lieferantenerklärung: Gilt für alle Lieferungen einer bestimmten Ware über einen Zeitraum von max. 2 Jahren (Verordnung: 24 Monate). Muss bei Gültigkeitsende erneuert werden, wenn sich der Ursprungsstatus ändert.

Muss ich als Händler wissen, ob meine Waren EU-Ursprung haben?

Ja. Wer eine Lieferantenerklärung ausstellt, haftet für deren Richtigkeit. Als Händler müssen Sie von Ihren Vorlieferanten Lieferantenerklärungen einholen und diese prüfen. Können Sie den Ursprung nicht nachweisen, dürfen Sie keine LE ausstellen — dann muss "kein Präferenzursprungscharakter" erklärt werden.

Was passiert, wenn eine falsche Lieferantenerklärung ausgestellt wird?

Strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen: Der Lieferant haftet für entgangene Zölle im Bestimmungsland, wenn die LE falsch war (Regressforderung vom Exporteur/Zoll). Vorsätzliche Falschangaben können als Zollhinterziehung geahndet werden (§ 370 AO, bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe). Außerdem droht Verlust der Ermächtigung als Ausführer.

Gilt eine Langzeit-LE auch rückwirkend?

Nein. Eine Langzeit-Lieferantenerklärung kann auch für vergangene Lieferungen ausgestellt werden — sie kann bis zu 12 Monate rückwirkend gelten. Voraussetzung: Der Ursprungsstatus der Waren war tatsächlich über den gesamten rückwirkenden Zeitraum erfüllt. Rückwirkende LEs werden explizit als solche gekennzeichnet.

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