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Ratgeber · Zoll & Statistik

Intrastat-Meldepflicht 2026 — der vollständige Leitfaden

Unternehmen, die Waren im Wert von über 800.000 € innerhalb der EU empfangen oder versenden, müssen monatlich Intrastat-Meldungen beim Statistischen Bundesamt einreichen. Was das bedeutet, welche Daten erforderlich sind und wie die Meldung über IDEV funktioniert — hier alles im Überblick.

⏱ 12 Min. Lesezeit 📅 Stand: Juni 2026 🔗 Rechtsgrundlage: VO (EU) 2019/2152 (Eurostat), StatRegG

1. Was ist Intrastat und warum gibt es diese Meldepflicht?

Intrastat ist das EU-weite statistische Erhebungssystem für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr — also für Waren, die zwischen EU-Mitgliedstaaten bewegt werden. Der Name leitet sich von „Intra-EU Statistics" ab.

Hintergrund: Seit der Schaffung des EU-Binnenmarkts 1993 gibt es keine Zollkontrollen und keine Zollanmeldungen mehr für Waren, die innerhalb der EU gehandelt werden. Damit entfiel auch die traditionelle Quelle für Außenhandelsdaten. Intrastat wurde als Ersatz eingeführt, um statistische Daten über den EU-internen Warenhandel zu erheben.

In Deutschland ist das Statistische Bundesamt (Destatis) für die Erhebung zuständig. Rechtsgrundlage ist die EU-Verordnung (EU) 2019/2152 (Europäische Unternehmensstatistik-Verordnung, EBS) und das Statistikregistergesetz (StatRegG) für Deutschland.

Intrastat vs. Zusammenfassende Meldung (ZM)

Intrastat betrifft Warenlieferungen (physische Waren). Die Zusammenfassende Meldung (ZM) betrifft steuerliche Meldepflichten (Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Lieferungen und Dienstleistungen). Beides kann gleichzeitig anfallen — sie sind voneinander unabhängig zu erfüllen.

2. Schwellenwerte 2026: Bin ich meldepflichtig?

In Deutschland gelten seit der Reform 2022 einheitliche Schwellenwerte für beide Handelsrichtungen:

Melderichtung Schwellenwert 2026 Bezugsgröße
Eingänge (Wareneingänge aus EU) 800.000 € Statistischer Wert im Vorjahr
Versendungen (Warenausgänge in EU) 800.000 € Statistischer Wert im Vorjahr

Die Meldepflicht gilt getrennt für Eingänge und Versendungen. Ein Unternehmen, das 900.000 € aus anderen EU-Ländern empfängt, aber nur 200.000 € dorthin versendet, muss nur für Eingänge melden.

Das Statistische Bundesamt überwacht die Umsatzsteuerdaten und informiert Unternehmen, wenn sie meldepflichtig werden. Sie können aber auch selbst prüfen, ob Sie die Schwellenwerte überschritten haben, indem Sie Ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe (§ 10 UStG) und Lieferungen summieren.

✓ Schnellcheck: Bin ich meldepflichtig?

  1. 1. Summieren Sie alle innergemeinschaftlichen Wareneingänge des Vorjahres
  2. 2. Summieren Sie alle innergemeinschaftlichen Warenversendungen des Vorjahres
  3. 3. Liegt einer der Werte über 800.000 €? → Meldepflicht für die entsprechende Richtung

3. Was muss bei Intrastat gemeldet werden?

Die Intrastat-Meldung enthält für jede grenzüberschreitende Warenbewegung innerhalb der EU folgende Pflichtangaben:

Datenfeld Beschreibung Pflicht?
Berichtsmonat Der Monat, in dem die Warenbewegung stattgefunden hat Ja
Warennummer (CN 8-stellig) Kombinierte Nomenklatur, 8 Stellen Ja
Bestimmungs-/Versendungsland EU-Mitgliedstaat, aus dem/wohin die Ware geliefert wurde Ja
Statistischer Wert Warenwert inkl. Frachtkosten bis zur deutschen Grenze (fob-ähnlich) Ja
Eigenmasse Nettogewicht in kg (ohne Verpackung) Ja
Besondere Maßeinheit Stück, Liter, m² etc., wenn in CN vorgeschrieben Wenn vorgeschrieben
Art des Geschäfts (Geschäftsart) 2-stelliger Code nach EU-Nomenklatur (z. B. 11 = Kauf/Verkauf) Ja
Verkehrszweig Transportweg (1=See, 2=Schiene, 3=Straße, 4=Luft, 5=Post, 7=Pipeline) Nein (freiwillig)

Der statistische Wert ist der Warenwert an der deutschen Grenze (ähnlich CIF, aber ohne Zölle). Er unterscheidet sich vom Rechnungswert: Bei Versendungen ist es der Wert frei deutsche Grenze, bei Eingängen der Wert bis zur deutschen Grenze.

4. Meldung über IDEV (Online-Meldesystem)

Das Statistische Bundesamt stellt das Online-Meldeportal IDEV (Internet-basiertes Datenerhebungsverfahren) für Intrastat-Meldungen bereit. Alternativ ist eine Einreichung per EDIFACT-Datei oder XML-Datei möglich.

  1. 1

    IDEV-Zugang beantragen

    Registrierung unter idev.destatis.de. Sie benötigen die Meldepflichtigen-Nummer, die Ihnen vom Statistischen Bundesamt mitgeteilt wurde. Bei Erstregistrierung nehmen Sie Kontakt mit Destatis auf: +49 (0)611 75-2405.

  2. 2

    Anmeldung bei IDEV

    Login mit Benutzername und Passwort. Im Menü wählen Sie „Intrastat" und dann das entsprechende Berichtsmonat und die Melderichtung (Eingang/Versendung).

  3. 3

    Positionen erfassen

    Für jede Warenposition tragen Sie CN-Warennummer, Bestimmungsland, statistischen Wert, Eigenmasse und Geschäftsart ein. IDEV bietet Plausibilitätsprüfungen, die häufige Fehler sofort anzeigen.

  4. 4

    Meldung übermitteln

    Nach Eingabe aller Positionen klicken Sie auf „Meldung abschicken". Sie erhalten eine Eingangsbestätigung. Bewahren Sie diese auf (Nachweis der fristgerechten Einreichung).

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    Alternativ: EDIFACT/XML-Datei

    Größere Unternehmen mit vielen Positionen können EDIFACT- oder XML-Dateien direkt über IDEV hochladen. Die meisten ERP-Systeme (SAP, Microsoft Dynamics) können diese Dateien automatisch generieren.

5. Fristen und Abgabetermine 2026

Die Intrastat-Meldung muss bis zum 10. Arbeitstag des auf den Berichtsmonat folgenden Kalendermonats beim Statistischen Bundesamt eingegangen sein.

Berichtsmonat Abgabefrist (ca.)
Januar 2026 ca. 12. Februar 2026
Februar 2026 ca. 13. März 2026
März 2026 ca. 14. April 2026
April 2026 ca. 13. Mai 2026
Mai 2026 ca. 12. Juni 2026
Juni 2026 ca. 13. Juli 2026
Juli 2026 ca. 12. August 2026
August 2026 ca. 11. September 2026
September 2026 ca. 13. Oktober 2026
Oktober 2026 ca. 12. November 2026
November 2026 ca. 14. Dezember 2026
Dezember 2026 ca. 13. Januar 2027

Genaue Termine: Statistisches Bundesamt (Destatis) — Terminkalender Intrastat-Meldungen.

6. Fehler korrigieren und Nullmeldungen

Korrekturen bereits übermittelter Meldungen sind über IDEV jederzeit möglich. Sie wählen das entsprechende Berichtsmonat, öffnen die eingereichte Meldung und ändern die fehlerhaften Positionen. Destatis empfiehlt, Korrekturen innerhalb von 3 Monaten nach dem Berichtsmonat vorzunehmen.

Nullmeldungen: Wenn in einem Berichtsmonat keine meldepflichtigen Warenbewegungen stattgefunden haben, muss dennoch eine Nullmeldung (Meldung ohne Positionen) eingereicht werden, solange die Meldepflicht grundsätzlich besteht. Das signalisiert dem Statistischen Bundesamt, dass die Meldung bewusst leer ist.

⚠️ Häufiger Fehler: Fehlende Nullmeldungen

Viele Unternehmen reichen in Monaten ohne EU-Handel keine Meldung ein — das ist jedoch falsch. Jede meldepflichtige Periode ohne Bewegung erfordert eine Nullmeldung, sonst entstehen Mahnungen und ggf. Bußgelder.

7. Bußgelder und Konsequenzen bei Verstößen

Das Statistische Bundesamt kann gemäß § 24 StatRegG (Statistikregistergesetz) folgende Maßnahmen ergreifen:

  • !
    Erstmahnung: Bei fehlender oder verspäteter Meldung erfolgt zunächst eine Mahnung mit Aufforderung zur Nachreichung (meist 2-4 Wochen Frist).
  • !
    Schätzung: Erfolgt keine Meldung, kann Destatis die Werte schätzen und veröffentlichen — auf Basis früherer Meldungen oder Branchendurchschnitte.
  • !
    Bußgeld bis 5.000 €: Bei wiederholten Verstößen oder Verweigerung der Meldung kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 € je Verstoß verhängt werden.
  • !
    Ordnungswidrigkeit bei Falschangaben: Vorsätzlich falsche Angaben können als Ordnungswidrigkeit nach § 24 StatRegG verfolgt werden. In schweren Fällen drohen höhere Bußgelder.

In der Praxis ist das Statistische Bundesamt relativ pragmatisch und mahnt zunächst freundlich. Wichtig ist, auf Mahnungen zeitnah zu reagieren und fehlende Meldungen schnell nachzureichen.

8. Intrastat vs. Zollanmeldung: der grundlegende Unterschied

Merkmal Intrastat Zollanmeldung (ATLAS)
Anwendungsbereich EU-interner Warenverkehr (EU → EU) Drittlandshandel (Nicht-EU → EU oder EU → Nicht-EU)
Zweck Statistische Erhebung für Eurostat/Destatis Steuererhebung (Zoll, EUSt), Kontrolle
Zuständige Behörde Statistisches Bundesamt (Destatis) Bundeszollverwaltung (Zoll.de)
Pflicht ab 800.000 € innergemeinschaftlicher Warenwert Jede Einfuhr/Ausfuhr aus/in Drittland
Zeitpunkt Monatlich bis 10. Arbeitstag Folgemonat Vor oder bei Warenbewegung (Echtzeitanmeldung)
Strafen bei Verstoß Bußgeld bis 5.000 € Zollhinterziehung, ggf. strafrechtlich

Viele Unternehmen haben beide Meldepflichten: Intrastat für EU-internen Handel und ATLAS-Zollanmeldungen für Einfuhren aus Drittländern wie China oder den USA. Lesen Sie mehr in unserem Zollanmeldungs-Leitfaden.

Häufige Fragen zur Intrastat-Meldung

Was ist Intrastat und wozu dient es? ▼
Intrastat ist das EU-weite Erhebungssystem für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr (Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten). Da es innerhalb der EU keine Zollanmeldungen gibt, werden Handelsdaten über Intrastat-Meldungen erhoben. Diese Daten dienen der Erstellung der Außenhandelsstatistik und bilden die Grundlage für wirtschaftspolitische Entscheidungen.
Ab welchem Umsatz muss ich Intrastat melden? ▼
In Deutschland gelten seit 2022 einheitliche Schwellenwerte: 800.000 € für Eingänge (Wareneingänge aus anderen EU-Ländern) und 800.000 € für Versendungen (Warenausgänge in andere EU-Länder). Wird einer dieser Schwellenwerte im Vorjahr überschritten, besteht im laufenden Jahr Meldepflicht. Die Schwellenwerte werden jährlich vom Statistischen Bundesamt geprüft.
Wann muss die Intrastat-Meldung eingereicht werden? ▼
Die Meldung muss bis zum 10. Arbeitstag des auf den Berichtsmonat folgenden Kalendermonats beim Statistischen Bundesamt eingegangen sein. Also: Die Meldung für Januar muss bis spätestens 10. Februar (10. Arbeitstag) eingereicht werden.
Was passiert bei verspäteter oder fehlerhafter Intrastat-Meldung? ▼
Das Statistische Bundesamt kann Bußgelder von bis zu 5.000 € je Verstoß verhängen (§ 24 StatRegG). In der Praxis mahnt das Amt zunächst und gibt Möglichkeit zur Nachkorrektur. Wiederholte Verstöße oder vorsätzliche Falschangaben werden strenger geahndet.
Muss ich auch melden, wenn ich nur wenige EU-Lieferungen hatte? ▼
Nein. Die Meldepflicht entsteht nur bei Überschreitung der Schwellenwerte (800.000 €). Unternehmen mit geringem EU-Handel sind nicht meldepflichtig. Wenn Sie jedoch einmal die Schwelle überschreiten und dann darunter fallen, besteht die Meldepflicht dennoch für das ganze Jahr fort.
Welche Warennummer muss ich bei Intrastat angeben? ▼
Die Kombinierte Nomenklatur (CN), eine 8-stellige Warennummer, die auf dem HS-Code (6-stellig) basiert und von der EU für Außenhandelsstatistiken verwendet wird. Diese stimmt mit den ersten 8 Stellen der Zolltarifnummer (TARIC, 10-stellig) überein. Das BZSt/Destatis stellt Hilfsmittel zur Warenklassifikation zur Verfügung.
Gilt Intrastat auch für Dienstleistungen? ▼
Nein. Intrastat erfasst nur den physischen Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten. Dienstleistungen werden in der gesonderten Außenhandelsstatistik für Dienstleistungen (DL-Statistik nach § 63 AWV) erfasst, die separat gemeldet werden muss.

Passende Tools für EU-Handel

Quellen: VO (EU) 2019/2152 (EBS-Verordnung); Statistikregistergesetz (StatRegG); Statistisches Bundesamt (Destatis) — Intrastat-Informationen; Eurostat — Intrastat Handbook.